Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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5) Getränke-Fabriken: 
a) Bierbrauereien und Esüigsiedereien, 
6) andere Getränke-Fabriken, 
in vier Haupt-Colonnen anzugeben ist: 
1) Zahl: a) der Gewerbe, b) der Gehülfen, 
2) Gesammt-Steueransaß, 
5) Durchschnitt auf ein Gewerbe, 
4) Gesammt-Steueransaß nach dem Cataster von 1829. 
Dieser Uebersicht ist noch die Gesammtzahl der Gewerbe des Orts und der Ge- 
sammtbetrag ihres Stcuer-Ansatzes, so wie der Durchschnitt desselben auf Ein Gewerbe 
beizufügen. 
Aus den ortsweisen Uebersichten ist eine Zusammenstellung rom ganzen Oberamt zu 
verfassen, worin die einzelnen Orte in folgender Reihe, nämlich: 
a) die Oberamtsstadt, 
b) die andern Städte, 
) die Marktflecken, und 
4) die übrigen Orte in alphabetischer Ordnung 
mir den für die Ortstabelle vorgeschriebenen Notizen, unter Beifügung der Einwoh- 
nerzahl jeden Orts, vorzutragen sind. 
Nach vollendeter Prüfung durch die hiezu niedergesehte Commission hat der Ober- 
amts-Steuer-Commissär über den Vollzug und die Resultate des ganzen Geschäfts, 
unter Anschluß sämmtlicher Abten, einen Schlußbericht an das Steuer-Collegium zu 
erstatten, und darin insbesondere auch die im Oberamt vorherrschenden Gewerbe und 
deren Nahrungsstand, überhaupt die Ursachen sowohl dauernder, als vorübergehender 
Hemmung oder Belebung einzelner wichtiger Gewerbszweige, so wie die bedeuten- 
deren Anstände, die sich bei der Einschähung ergeben haben, unter Beziehung auf die 
Protokolle vorzutragen, und diesem Bericht namenklich auch die Kosten-Rechnungen bei- 
zulegen. 
Das Steuer-Collegium wird sofort das Cataster jedes Orts und Oberamts definltto 
festsesen und die geprüften Kosten auf die Cataster-Kasse anweisen. 
Die von der Periode einer allgemeinen Gewerbesteuer-Revision zur andern in den 
Catastern der einzelnen Orte sich ergebenden Aendetungen und neuen Ansätze find jedes-
	        
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