Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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dern, Bein, Borsten, Bierhefen, Butter, Branntwein und Essig, diese beide für den 
Verkauf nach der Eichmaß, Drathwaaren, Eiern, Flören, Fenchel., Federn, Faden, 
Fettwaaren, Fischen, Flachs, Fellen, Garn, Geflügel, Gemüse, Gips= und Glaswaaren, 
Hafnergeschirr, Häuten, Hanf, Harz, Hopfen, Hirschhorn, Haaren, Horn, Honig, 
Käse, Kienruß, alten Kleidern, Kochlöffeln, Körben, Kupferstichen, Landkarten, Maus- 
fallen, Mehl, Mineralwasser, Resteln, Ofenröhren, Obst, Oblaten, Pech, Rechen, 
Sämereien, Salpeter, Schachteln, Schwefel, Siegelwachs, Schirmen, Sieben, Schmalz, 
Spindeln, Steinen, und zwar: Bau-, Schleif= und Mühlsteinen, Strohhüten und 
andern Strohwaaren, Theer, Vogelkäfigen, Wannen, Wachs, Werg, Wildbrät, Wein- 
stein, Zainen und andern dergleichen Artikeln; sodann inobesondere Fürkäufler, Mar- 
ner und Schäufler. · 
HändlermitWachholderholz,Kümmclxasindnurdannznbcsiruermwennsie- 
diesen Handel durch Aufkauf von Andern als regelmaͤßiges Gewerbe betreiben, nicht 
aber, wenn sie nur zuweilen derlei Gegenstaͤnde selbst sammeln und wieder verkaufen. 
Haufirer und Krämer mit andern als den aufgezählten Gegenständen sind nach 
der Analogie derselben zu behandeln. 
Wenn Kleinhändler ihre Waaren selbst versertigen, wenigstens zum größern Theil, 
so gehdren sie zu den Handwerkern, und zwar zu der der Gattung des Fabrikats ent- 
sprechenden Abtheilung, in keinem Fall dürfen sie doppelt, nämlich bei den Handwer- 
kern und bei den Kleinhändlern besteuert werden. 
C. 9. 
Ausnahmen. 
Der Handel mit Produkten von eigenen oder gepachteten Gütern, so wie mit den 
davon ernährten Thieren und deren Erzeugnissen, sey es nun, daß die Produkte roh, 
oder in einem andern Zustande verkauft werden, ist der Besteuerung nicht unterworfen. 
Nicht minder sind davon ausgenommen die mit einer besondern Accise belegten 
Wein= und Holzhändler, also namentlich der Handel mit Wein und Weinmost, Obsk- 
most, Bier; ferner mit Wein= und Bierhefe, Essig, Branntwein und Liqueuren, bei die- 
sen jedoch nur in sofern der Verkauf nach der Eichmaß geschiehet, und bei allen auf- 
gezählten Gegenständen vorbehältlich der nach Abschnitt bestimmten Besteuerung der 
Wirthschaften und Getränbe-Fabrikation; sodann der Handel mit Brennholz, Scheitern 
und Reisach, mit Baus, Klotz-, Handwerks= und sonstigem Nutholz, Schnittwaaren 
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