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rechnet, denen die Arbeit ins Haus gegeben wird, und zwar ohne Unterschied, ob sie
Meister oder Gesellen seyen; bei Gewerben, wo statt zünftiger Gehülfen oder neben
solchen andere nicht zünftige Gehülfen (Knechte, Taglöhner) ordentlicherweise gebraucht
werden, sind dieselben unter der Gehülsenzahl in Berechnung zu nehmen. Dagegen
sind als Gehülfen nicht anzusehen und daher auch nicht zu zählen, die Familien-Mit-
glieder oder Dienstboten des Meisters, die derselbe bei seinem Handwerk neben ihren
bäuslichen Arbeiten und nicht so benützt, daß sie einen Gehülfen vertreten; nur wenn
dieses der Fall ist, sind sie als solche in Berechnung zu nehmen. Wenn der Sohn als
Gesell oder Lehrling beim Vater arbeitet, kommt er für die Besteurung ebenfalls als
Gehülfe in Berechnung.
6. 19.
Normen für die Anwendung der Abstufungen.
Die Abstufungen in den Classen richten sich
e) nach der größeren oder geringeren Sicherheit des Verschlusses oder dem unun-
terbrochenen Fortgang eines Gewerbes, so wie
b) nach dem höheren oder niedrigeren Arbeitslohn;
) nach dem auf der Personlichkeit des Gewerbe-Inhabers beruhenden stärkeren
oder schwächeren Gewerbebetrieb, und
d) in der dritten und den folgenden Classen nach dem Umstand, ob die Gehülfen
nur Lehrjungen, vder ob sie Gesellen sind, auch ob solche ausschließlich für das
Gewerbe oder theilweise auch für die Oekonomie des Gewerbe-Inhabers benäßt
werden; endlich
e.) ob in der Regel blos im Kundenhaus um Taglohn, oder in der eigenen Werk-
stätte gearbeitet wird.
Um diejenigen Handwerker, welche neben dem Betrieb ihres Handwerks noch
einen Handel mit erkauften, von Andern fabricirten Waaren treiben, der jedoch nicht
die Hauptsache des Gewerbes ausmacht, in einem richtigen Verhältniß treffen zu
können, wird verordnet, daß alle diejenigen, welche wenigstens ein Capital von 200 fl.
im Handel mit erkauften Waaren angelegt haben, je nach dem Umfang des Capitals
in höhere Elassen geseht werden sollen, wobei es jedoch in dem Falle, wenn der Handel
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