Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

617 
beruͤcksichtigen, und zwar ohne Beschraͤnkung auf die niedrigeren Classen, namentlich 
aber werden in die der Lokalitaͤt entsprechenden hoͤheren Abstufungen der zweiten Classe 
diejenigen Meister gesetzt, welche zwar nicht regelmaͤßig einen Gehuͤlfen halten, und 
daher nicht in die dritte Classe sich eignen, welche dagegen von Zeit zu Zeit sich einer 
Beihuͤlfe fuͤr ihr Gewerbe außerordentlicherweise bedienen. 
K. 20. 
Normen für die Besteuerung der Kleinhändler: 
Für die kleineren Händler sind nach der Beilage 6 sechs Elassen des Ansates 
regulirt, die nach Verschiedenheit des im Handel enthaltenen größeren oder kleineren 
Capitals, nach dem raschen oder langsamen Umsah, so wie darnach anzuwenden sind, 
ob der Handel nur als ein Nebengewerbe, nur periodisch betrieben wird, und nur 
dazu dient, um das Einkommen aus einem anderwärtigen Verdienst, z. B. durch 
Taglohnen, Stricken, Spinnen oder Handwerks-Arbeiten zu verbessern, oder, ob er 
den Haupt-Nahrungszweig eines Händlers gewährt, auch ob der Handel blos durch 
Hausiren oder in einem offenen Laden getrieben wird. 
5 g. 21. 
Aufnahme der Cataster-Tabelle. 
Die Ergebnisse der Einschaͤtzung nach den vorstehenden Normen sind von dem 
Oberamtssteuer-Commissär in die Cataster-Tabelle lit. A einzutragen, für deren Ge- 
brauch demselben folgende weitere Vorschriften gegeben werden: 
a) in Beziehung auf die Handwerker: 
1) die erste Rubrik wird bei der Notizen-Aufnahme nach den Bestimmungen des 
g. 5 ausgefüllt, und bei der Einschähung, insoweit es nöthig ist, berichtiget; 
2) in die zweite Rubrik ist die Gehülfenzahl nach den §. 18 angegebenen Rück- 
sichten und mit der Unterscheidung, ob es Gesellen (wozu auch andere diesen 
gleich zu achtende ordentliche Gehülfen gehèren), oder ob es Lehrlinge sind; 
5) in die dritte Rubrik mit gewöhnlichen arabischen Ziffern, die Elasse, wie sie 
nach §#. 14—17 ausgemittelt worden, und 
4) in die vierte Rubrik der Grund der Elassifikation einzutragen; 
5) in die fünfte Rubrik ist die Abstufung, wie sie nach Maßgabe des §. 19 von 
der Einschätzungs-Deputation festgesebt worden, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.