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6) in die sechste Rubrik der Grund des Ansatzes einzusetzen.
Um jedoch eine Vergleichung der in die gleichen Elassen kommenten Handwerker
zu erleichtern, hat der Commissär erst nach beendigter Classisikation der Handwerker
auf die Einschäßung in die betreffenden Abstufungen überzugehen, und tei jedem Hand-
werke zuvörderst die Angehörigen desselben in gute, mittlere und geringere einzutheilen,
und sodann erst, mit den geringeren anfangend, die Abstufungen für Fden bestimmen
zu lassen.
Endlich ist
7) die lehte Rubrik allenfallsigen Bemerkungen gewidmet.
hf) In Beziehung auf die Kleinhändler.
DUUeber den Eintrag in die erste Rubrik ist unter §. 36, bei den Notizen-Aufnah=
men das Röthige bestimmt; außer dieser Rubrik kôönnen aber, der Netur der Sache
nach, nur die dritte und vierte Rubrik in Gemäßheit des §. 20 und m der fünften
Rubrik statt der Abstufungen der Ansat ausgefüllt werden.
Von jeder Gemeinde ist die Tabelle von dem Oberamtssteuer-Conmissär, und so
weit solche die Notizen betrifft, also in Hinsicht auf die erste und zwete Rubrik von
denjenigen Personen, welchen in Folge des Erlasses vom 7. d. M. die Notizen-Auf-
nahme übertragen worden, in Beziehung auf die Einschäßung selbst aber von der
Einschähungs-Depuration zu unterzeichnen.
Zweiter Abschnitt.
Handlungen, Fabriken und Manufakturen.
(. 22.
Begriff und Umfang der Handlungen.
Zu den Handelsleuten werden gerechnet:
Diejenigen Krämer, welche zwar haufsiren und in offenen Stärden und auf
Märkten verkaufen, deren Handels-Capiral aber wenigstens 200 fl. beträgt, sodann
überhaupt alle Krämer und Kaufleute mit kurzen und langen Waaren, Spezereien,
Südfrüchten, Parfümerien, Oelen aller Art, Hopfen, Taback, Materialien, Farb-
waaren, Thran, Quincaillerien, lakirten Blechwaaren, Glaswaaren, Tazeten, Schreib-
materialien, Juwelen, Bijouterien, Put= und Meubles-Waaren, Seid., Baumwolle,
Wolle, Flachs, Hanf, Faden, Garn, Band, Federn, Roßhaare, Leder; ferner: Buch-,