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Wird ein Werk theilweise für eigene Fabrikation und theilweise als Kundenwerk,
jedoch mehr für jenen Zweck benüht, so wird es nach den Normen für Fabriken und
Manufakturen besteuert, zugleich aber wird wegen der theilweisen Benütung als Kun-
denwerk, wenn dieselbe wenigstens zwei Monate des Jahres über dauert, ein Zusat
zu dem Steuerbetreff als Fabrik gemacht, wobei auf die Dauer dieser besondern Be-
nühung und auf die Normen der Elassentafel für Kundenwerke im Allgemeinen zu
sehen ist. 5
K. 25.
Gegenstände der Besteuerung.
Gegenstände der Besteuerung sind das Gewerbe-Capital und der Arbeitsverdienst.
(Cataster-Gesetz §. 12.) ·
o)UnterdemGewerbe-Capitalistbcgrisscnalles,wasdemHandels-Inventari1cm
angehoͤrt, es sey im Wohnort oder auswaͤrts, namentlich auch die (von dem
Gebäude-Cataster ausgenommenen) baulichen Gewerbe-Einrichtungen, Geräth=
schaften, Maschinen, Instrumente, sodann die Waaren-Vorräthe, das Geld-
Capital, das der Gewerbende für den Bertrieb hält, und die von dem Ge-
werbe herrührenden unverzinslichen Ausstände; dagegen ist ausgeschlossen, was
er als Gutsbesizer, Kapitalist rc. besizt. Haften auf den Gewerbs-Capitalien
Schulden, so werden diese ebensowenig in Abzug gebracht, als die Schulden
anderer Gewerbenden und der Grundbesißer.
b) Der Arbeits-Verdienst wird für den Principal selbst und für die Gehülsen in
Besteuerung gezogen. «
Letztere sind in zwei Classen eingetheilt:
aa) Zu den Gehuͤlfen erster Classe gehoͤren:
Packer, Knechte, Stoͤßer bei Apothekern, Tabacksreiber und andere blos fuͤr
Neben-Arbeiten zu gebrauchende Personen; ferner die Lehrlinge nach dem
ersten Lehrjahre, so lange sie die Lehrzeit nicht erstanden haben; endlich die
Laden-Mädchen.
bb) Zu den Gehülfen zweiter Elasse werden gerechnet:
die Procuraführer, Buchhalter, Commis, Reisende.
Wird das Geschäft von Gesellschaftern geführt, so werden alle Gesell-
schafter, welche bei dem Geschäfte thätig sind und auf dem Comptoir arbeiten,