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außer Einem, welcher als Principal betrachtet wird, unter den Gehuͤlfen zwei-
ter Classe aufgefuͤhrt.
ce) Bei den Manufakturen und Fabriken werden die wirklichen Arbeiter fuͤr
das Gewerbe nicht unter die Gehuͤlfen gerechnet, und es werden hier als Ge-
huͤlfen blos die Personen in Berechnung genommen, welche fuͤr das Handels-
geschäft, für den Umfang der Fabrikation, zur Aufsicht auf den Comptoirs,
zur Abgabe der Fabrikations-Materialien, zur Verrechnung des Arbeitsver-
dienstes der Arbeiter, sodann zur Uebernahme und Magazinirung der Fa-
brikate und zu dergleichen allgemeinen Fabrik-Geschäften gehalten werden.
*m*
Einschätzungs Normen, Fassionen.
Die sämmtlichen Handelsgewerbe werden nach der angeschlossenen Elassentafel
lit. I in dem Maaße zur Besteuerung eingeschätt, daß
a) aus Rücksicht für den Handels-Credit der Individuen dem Steuerpflichtigen
gestattet ist, das in seinem Handel oder Gewerbe befindliche Capital in eine der
bezeichneten Classen schriftlich auf seine Bürger= und Unterthanen-Pflichten zu
fatiren, und eben so pflichtmäßig die Zahl seiner Gehülfen, nach dem Stand
des lehten halben Jahres anzuzeigen.
Zur Einreichung dieser Fasstonen ist den Handelsleuten von dem Steuer-
Commissär eine Frist von längstens acht Tagen anzuberaumen.
Diese Fassionen werden sodann:
b) von dem Steuer-Commissär und den beigezogenen Steuerschägern geprüft, und
wenn die Mehrzahl derselben eine Fassion für zu niedrig erkennt, wird eine
angemessene Erhöhung vorgenommen, welche so lange zu Grunde gelegt wird,
bis der Fatent durch seine Bücher und Waaren-Vorräthe die Richtigkeit seiner
Fassion erwiesen haben wird.
Zu Führung dieses Beweises ist demselben durch den Steuer-Commissär
eine von dem Tage der Eröffnung an laufende Frist von vierzehn Tagen mir
dem Prjudiz zu gestatten, daß nach Ablauf derselben die Abschätzung für das-
jenige Steuerjahr, in welchem die Umlage nach den neuen Normen zum ersten-
mal Sratt habe, nicht mehr geändert werde.