Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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c) Werden gegen zu niedrige Fasstonen anderwärts her, als durch die Steuer- 
schäber Zweifel erhoben, so werden sie von diesen geprüft, und die darauf erlas- 
sene Verfügung wird dem Oberamt angezeigt, welches dieselbe nach Beschaffen- 
heit der Umstände entweder bestätigt, oder dem K. Steuer-Collegium zur Ent- 
schließung vorlegt. 
d) In Ansehung der Apotheken wird insbesondere bestimmt, daß aus Rücksicht auf die 
bei diesem Gewerbe bei gleichem Capital gegenüber von den Handlungen Statt fin- 
dende höhere Arbeits-Rente die Steuer-Ansäße für den Principal und seine 
Gehülfen erster und zweiter Elasse auf das Doppelte der in der Classentafel 
enthaltenen Ansäße gebracht werden sollen. 
In sofern diejenigen Apotheken, welche von Material-Handlungen nicht zu 
entfernt sind, gewöhnlich nur kleine Vorräthe haben, die sie in kurzen Zwischen- 
räumen wieder ergänzen und dieselben daher bei Anwendung des Tarifs für 
das Handlungs-Capital nicht gehörig betroffen werden; so sfind solche Apotheken 
in Ansehung des Capitals nach Maaßgabe des Gewinns im Verhältniß zu den 
übrigen Handlungen zu besteuern. 
ee) Dasselbe ist bei den Speditions-Handlungen, bei welchen das Handlungs-Capital 
zu dem Gewinn in keinem Verhältniß steht, anzuwenden. Die fraglichen Gewerbe, 
so wie die größern Bleichen, bei welchen ähnliche Verhältnisse eintreten, sind 
daher immer zuleßt einzuschäßten. 
1) Die Pächter der für eigene Produktion (im Gegensaß von Kunden) betriebe- 
nen Werke steuerfreier Eigenthümer sind, insofern ihre Produbtion nicht von 
dem Umfang ist, daß sie sich unter die Elasse der Fabrikanten eignen, in der 
zweiten Abtheilung der Handwerker zu besteuern; diejenigen hingegen, die sich 
unter die Elasse der Fabrikanten eignen, sind nicht blos für die Arbeitsrente in 
der zweiten Abtheilung der Handwerker, sondern auch für das in der Fabrika= 
tion angelegte Capital, und zwar für dieses nach den allgemeinen Normen in 
K. 25 nur mit der Beschränkung zu besteuern, daß dabei der Werth der unter 
dem Pacht begriffenen Gewerbs-Einrichtungen, Maschinen 2c. ausgeschlossen 
bleibt. · 
Nach diesen Normen sind auch die Paͤchter finanzkammerlicher Brauereien
	        
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