Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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6) Die sechste Rubrik ist für den Eintrag des Steuer-Ansahßes, für die Arbeits- 
rente des Gewerbs= oder Handels-Principals bestimmt. Dieser richtet sich nach 
den Classen, ohne auf die drei Unter-Abtheilungen der Elassen Rücksicht zu 
nehmen. 
7) In die siebente Elasse sind die Steuer-Ansähe von der Arbeitsrente der Gehül- 
sen, wie solche in der Elassentafel normirt sind, einzusehen, und endlich 
8) in der achten Rubrik die Summe von der vierten, sechsten und siebenten Ru- 
brik in einer Total-Summe auszuwerfen. 
Die Cataster-Tabelle ist von dem Steuer- Commissaͤr und von der Schaͤtzungs- 
Deputation unterschriftlich zu beurkunden. 
Dritter Abschnitt. 
Mühlen und andere Werke. 
6. 31. 
Abtheilung der Werke in Beziehung auf Vesteuerung. 
Diese Werke werden entweder für eigene Produktion, oder von Andern gegen Lohn 
(Kunden) benüßt. 
Fär den ersten Fall ist unter &. 25 und folg. Bestimmung gegeben; unter der 
vorliegenden Abtheilung werden daher nur diejenigen Werke aufgeführt, welche mehr 
für Kunden benüßt werden, 
g. 32. 
Umfang der Kundenwerke. 
Als Kundenwerke sind zu behandeln: 
a) unbedingt: 
Saͤg- und Loh-Muͤhlen, so wie Keltern; 
b) je nachdem ein Werk als ausschließliches Kundenwerk, oder theilweise fuͤr 
eigene Rechnung benuͤtzt wird: 
Im ersteren Fall ausschließlich nach den Normen für Kundenwerke, im leßte- 
ren Falle aber mit einem ausserordentlichen Zusatz zu dem aus denselben hervor- 
gehenden Steuer-Ansaß, und zwar nach den Bestimmungen zu 99. 24 und 25,
	        
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