Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Schlelf-, Krapp-, Farb-, Mahl-, Gersten,, Ründel-, Tabak-, Oehl= und Gips- 
Möhlen;z ferner Hanfreiben und Walken. 
Größere Obstmost-Trotten, welche nicht blos für den eigenen Gebrauch der Be- 
sißer, sondern hauptsächlich zum Gebrauch für Fremde gegen Miethzinse bestimmt 
sind, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie die Weinmost-Trotten. G. 34.) 
C. 33. 
Gegenstände der Besteuerung. 
Gegenstände der Besteuerung sind: 
a) die Zahl der Maschinen und Gänge, durch welche ein Verdienst gewonnen 
wird; 
b) der Arbeitslohn des Müllers und seiner Gehülfen. 
K. 34. 
Begriff der Maschinen und Gänge. 
Als Maschinen oder Gänge werden gezählt: 
a) bei Mahlmöhlen jeder einzelne Gang, es sey ein Gerb= oder Mahlgang; 
b) bei Sägmühlen jede einzelne Säge; bei Oehlmühlen jede einzelne Presse; bei 
Steinwerken jeder einzelne Stein; bei Hammerwerken jeder einzelne Hammerz 
bei Keltern jeder einzelne Baum, und bei Stampsfwerken je 6 S.tampfen für 
eine Maschine. Bei Keltern wird ein bleiner Baum oder ein anderes kleines 
Preßwerk für einen halben Gang gerechnet, und es werden auf einen ganzen 
Baum zwei große Trotten gezählt. 
c)Als Werke und Gänge werden alle diejenigen berechnet, welche wirklich fär 
den Gebrauch eingerichtet sind, sie mögen viel oder wenig beschäftigt seyn. 
K. 35. 
Einschätzung. 
Die einzelnen Gänge werden nach Maaßgabe der Classentafel lit. I in vier Elassen, 
wovon jede der drei ersten drei, und die lehte fünf Abstufungen enthält, eingeschägt.
	        
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