Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

628 
. 57. 
Normen für die Regulirung der Abstufungen. 
Die Einschähung in die Abstufungen der verschiedenen Elassen bestimmt sch bei 
allen Werken durchgängig 
a) durch die Nubbarkeit des Werkes mittelst besseren oder schlechteren Betricbs in 
der Zeit, wo die Werke gangbar sind, je nachdem 
aa) die Werke Kunden außerhalb des Orts haben, oder blos auf den Ort be- 
schränkt sind, oder 
bb) viele oder wenige, oder keine Bannkunden haben, oder 
ccc) besser oder schlechter eingerichter sind, schneller oder langsamer arbeiten, bes- 
sere oder geringere Waaren liefern, und ob sie an einem Fluß, Bach oder 
See liegen; sodann 
dd) bei Mahlmühlen insbesondere durch den Betrag des Milters und durch 
den Umstand, ob der Müller auf seine Kosten die Früchte holen und das 
Mehl zurückbringen muß, oder ob dieß auf Kosten der Mühlkunden geschiehr; 
b) durch die Größe und Beschaffenheit der Leistungen des Werk-Inhabers, und 
zwar: 
aa) die Recognitions= und Grundzins-Abgaben an Geld, Naturalien und per- 
sönlichen Diensten; 
hb) durch die mehr oder minder kostspielige Unterhaltung des Werkes. 
6 K. 38. 
Steuer von der Arbeits-Rente. 
a) Im Allgemeinen- 
Die Arbeits-Rente des Werk-Inhabers und seiner Gehülfen wird nach der zweiten 
Abtheilung der Handwerker besteuert. « 
Sind mehrere Werke verschiedener Art mit einander verbunden, so wird die Ar- 
beits-Rente fuͤr das Ganze bei dem Hauptgewerbe berechnet. 
Bei der Gehuͤlfenzahl wird, wie bei den Handwerkern, weder ein Unterschied zwi- 
schen Gehuͤlfen erster und zweiter Classe, noch zwischen Knechten und Meistern gemacht, 
und es werden Alle, welche bei dem wirklichen Betrieb der Werke beschaͤftigt sind, zu- 
sammengerechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.