Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

11 
Versicherung) festgestellt, hiemit aber, wie sich aus dem ganzen Inbalte dieses Ge- 
setzes ergiebt, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gestattete anderwärtige 
Ausleihung solcher Gelder nicht ausgeschlossen worden. 
Um nnun gleichwohl jedem denkbaren Mißverständniß in dieser Beziehung zu be- 
gegnen, wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestär 
vom 2. d. M. Nachstehendes verfügt: 
1) Die Unterbringung vormundschaftlicher Gelder bei der württembergischen Staats- 
Schulden-Zahlungskasse, so wie bei notorisch in gutem Eredit stehenden inländischen 
Corporations-Kassen, ist unbeschränkt gestattet. 
2) Insbesondere sind die Pfleger ermächtigt, vormundschaftliche Gelder, zumal im 
geringeren Summen, welche auf andere Art nicht mit Vortheil und Sicherheit ange- 
legt werden können, den in Folge der Bekanntmachung des K. Ministerium des In- 
nern vom 5. November 1324 (Reg. Bl. von 1825, S. 5) errichteten Corporations-Leih- 
kassen anzuleihen; vorauogesetzt, daß die Statuten solcher Leihkassen die Genehmigung 
der zuständigen K. Kreisregierung erhalten haben. 
5) Vormundschaftliche Gelder können ferner gegen Verpfändung von Staats= und 
Corporations-Capitalien (Nr. 1), so wie von versicherten Privat-Capitalien gültig dar- 
geliehen werden, wofern nur in letzterer Hinsicht das als Faustpfand angebotene Pri- 
vat-Capital durch mindestens zweifache gerichtliche Versicherung gedeckt ist. 
4) Die Bestimmungen des Staats und Unterrichts für Vormünder vom 22. Juni 
1776, Kap. III, &. 16, 17, hinsichtlich der Ausnahmen von der vorgeschriebenen 
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder gegen obrigkeitliche Schuldverschreibungen blei- 
ben forran in Wirkung. 
5) Im Uebrigen ist bei Ausleihung der vormundschaftlichen Gelder neben der vor- 
zugsweise zu beachtenden Sicherheit des Capitals auch auf die höhere Zins-Einnahme 
der pflichtmäßige Bedacht zu nehmen. 
Stuttgart den 3. Januar 1834. 
« Schwab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.