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Versicherung) festgestellt, hiemit aber, wie sich aus dem ganzen Inbalte dieses Ge-
setzes ergiebt, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gestattete anderwärtige
Ausleihung solcher Gelder nicht ausgeschlossen worden.
Um nnun gleichwohl jedem denkbaren Mißverständniß in dieser Beziehung zu be-
gegnen, wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestär
vom 2. d. M. Nachstehendes verfügt:
1) Die Unterbringung vormundschaftlicher Gelder bei der württembergischen Staats-
Schulden-Zahlungskasse, so wie bei notorisch in gutem Eredit stehenden inländischen
Corporations-Kassen, ist unbeschränkt gestattet.
2) Insbesondere sind die Pfleger ermächtigt, vormundschaftliche Gelder, zumal im
geringeren Summen, welche auf andere Art nicht mit Vortheil und Sicherheit ange-
legt werden können, den in Folge der Bekanntmachung des K. Ministerium des In-
nern vom 5. November 1324 (Reg. Bl. von 1825, S. 5) errichteten Corporations-Leih-
kassen anzuleihen; vorauogesetzt, daß die Statuten solcher Leihkassen die Genehmigung
der zuständigen K. Kreisregierung erhalten haben.
5) Vormundschaftliche Gelder können ferner gegen Verpfändung von Staats= und
Corporations-Capitalien (Nr. 1), so wie von versicherten Privat-Capitalien gültig dar-
geliehen werden, wofern nur in letzterer Hinsicht das als Faustpfand angebotene Pri-
vat-Capital durch mindestens zweifache gerichtliche Versicherung gedeckt ist.
4) Die Bestimmungen des Staats und Unterrichts für Vormünder vom 22. Juni
1776, Kap. III, &. 16, 17, hinsichtlich der Ausnahmen von der vorgeschriebenen
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder gegen obrigkeitliche Schuldverschreibungen blei-
ben forran in Wirkung.
5) Im Uebrigen ist bei Ausleihung der vormundschaftlichen Gelder neben der vor-
zugsweise zu beachtenden Sicherheit des Capitals auch auf die höhere Zins-Einnahme
der pflichtmäßige Bedacht zu nehmen.
Stuttgart den 3. Januar 1834.
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