Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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K. 415. 
A. Wirthschafts-Gewerbe im engern Sinn. 
Begriff. 
Die Besteuerung der Wirthschaftsgewerbe im engern Sinne bezieht sich auf 
1) den Erwerb aus dem Capital, welches in der Wirthschaft angelegt ist, und 
2) den Arbeitsverdienst des Wirths und seiner Gehülfen, welcher durch die Be- 
wirthung und Beherbergung gewonnen wird. 
Die Merkmale der Steuerfähigkeit finden sich daher 
a) in der Oertlichkeit 
b) in der Zahl der Gehülfen und der Persönlichkeit des Wirths, 
D)in dem Debit oder Wirthschaftsbetrieb, und 
d) in dem Umfange des Wirthschafts-Gelasses. 
S. 42. 
Arten der Wirthschafts-Gewerbe. 
Die Wirthschaftsgewerbe im engern Sinne zerfallen in 10 Abtheilungen: 
1) Schildwirthschaften, « 
2)Speise-Traiteurs-Wirthschaften,Kasseehäuser, 
5) Wein-, Bier-, Branntwein-, Essig= und Obstmost-Schenken (vereinigt), 
4) Wein-, Branntwein-, Essig= und Obstmost-Schenken (vereinigt), 
5) Weinschenken, 
6) Bier-, Branntwein-, Essig= und Obstmost-Schenken (vereinigt), 
7) Bier-Schenken, 
8) Branntwein-, Essig= und Obstmost-Schenken, 
9) Billards, 
10) Bad-Einrichtungen. 
Wenn zwei verschiedene Wirthschaften von Einer Person neben einander betrieben 
werden, z. B. neben Schildwirthschaft eine Kaffeewirthschaft, oder wenn Billards dabei 
gehalten werden, so werden sie abgesondert nach den näheren Bestimmungen im g. 49 
besteuert. 
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