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b) mehr als zwei Kuͤchenmaͤgde und mehr als zwei Knechte gehalten werden.
4) Beziehungsweise in die vierte, fuͤnfte und sechste Classe sind die Wirthschaften
einzureihen, wenn sowohl fuͤr die Bedienung als fuͤr die Kuͤche wenigstens zwei
Gehuͤlfen, oder fuͤr einen dieser Geschaͤftszweige mehr als zwei Gehuͤlfen gehal-
ten werden.
Bei den Billards ist die erste Classe anzunehmen, wenn regelmaͤßig kein
Marqueur auf dasselbe gehalten wird; die zweite, wenn wenigstens zu Zeiten ein
solcher nöthig ist, oder wenn zwar ein Marqueur beständig darauf gehalten,
aber das Billard wenig und nicht regelmäßig besucht wird; die dritte und die
vierte höchste Classe, wenn nicht nur Marqueurs beständig darauf gehalten wer-
den, sondern auch das Billard regelmäßig und stark besucht wird.
64 48.
Einschätzung in die Abstufungen.
Die Anwendung der Abstufungen in den einzelnen Elassen richtet sich nach dem
größeren oder geringeren Betrieb, unter Berücksichtigung des Wirthschaftsgelasses.
In die erste Abstufung sind einzureichen, die Wirthschaften, wenn sie sehr wenig
besucht werden und wegen Armuth des Besiters in Abnahme sind.
In die zweite Abstufung, wenn die Einkehr zwar gewöhnlich nicht stark ist; wenn
aber die Wirthschaft bei ausserordentlichen Gelegenheiten, als: Märkten, Hochzeiten,
Tänzen, Zunfttägen u. s. w. stark besucht wird.
In die dritte Abstufung, wenn die Wirthschaft gewöhnlich und regelmäßig eine
gute Einkehr hat.
In die vierte Abstufsung, wenn neben einem regelmäßig guten Gang der Wirth-
schaft dieselbe auch vollständigen Gelaß an Zimmern und Stallungen hat.
Für die beständigen Weinwirthschaften (bloßen Weinschenken, oder vereinigt mie
Branntwein, Bier, Essig und Obstmost) bestehen vier Elassen, je mit drei Abstu-
fungen.
Die erste Elasse darf in der Regel nur bei Dörfern und kleinen Städten ange-
wendet werden, mit
der zweiten wird bei größeren und Hauptstädten angefangen, und je nach der Ge-
hälfenzahl und der Personlichkeit des Wirths zu den höheren Elassen aufgestiegen.