Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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theilung der drittten Rubrik der Cataster, Tabelle lit. D, die übrigen Rubriken 
sind dem Eintrag der Ergebnisse der Einschäbung gewidmet; 
2) die zweite Rubrik ist für die Einschätzung der mit arabischer Zahl einzusehen- 
den Classe, und 
5) die zweite Abtheilung der dritten Rubrik für die Anführung des Grundes der 
Classisikation bestimmt; 
4) in die vierte Rubrik ist der Steuer-Ansatz selbst nach den Abstufungen, 
5) in die fönfte der Grund dieses Ansaßzes nach den in §&. 48 bezeichneten Röck- 
sichten; sodann 
6) in die sechste Rubrik der Steuer-Ansatz der Gehülfen nach den vorhandenen 
Classen, und endlich 
7) in die siebente Rubrik der Total-Steuer-Ansatz einzutragen. 
Die Cataster-Tabelle ist neben dem Oberamts-Steuer-Commissär von den Steuer- 
schUern unterschriftlich zu beurkunden. 
C. 51. 
B. Getränke-Fabriken. 
Begriff. 
Die zweite Abtheilung der Wirthschaftsgewerbe, die Getraͤnke-Fabriken, unterlie- 
gen der direkten Besteuerung, mit Rücksicht auf die darauf gelegten indirekten Abga- 
ben, nach dem Arbeits= und Capiral-Gewinn, wobei die Masse und der Werth der 
Fabrikation den Grad der Steüerfähigkeit bestimmen. 
g. 52. 
Eintheilung der Getränke-Fübriken. 
Die Getränke-Fabriken theilen sich in Beziehung auf Besteuerung 
1) in Bier= und Essig-Brauereien, 
2) in Fabriken von Branntwein, Liqueuren und moussirendem Wein. 
Wer auoshließlich von eigenem Erzesgniß Branntwein, Essig oder moufftrenden 
Wein fabricirt, ist der Gewerbesteuer nicht unterworfen. 
G. 55. 
Grundlage der Einschätzung. 
Die Masse der Fabrikation wird unter Rücksprache mit dem Umgelds-Commissär 
und unter Erhebung der im lehten Jahre bezahlten Malzsteuer, so wie der Fabrika-
	        
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