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J. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Uushebung der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Notariats-Sporteln.
Die in dem allgemeinen Sportelgesetze vom 23. Juni 1828 enthaltenen Vorschrif-
ten über die Notariats-Sporteln, namentlich die Arr. 27—36 und die in dem Spor-
teltarif aufgeführten, die Notariats-Geschäfte betreffenden Posttionen; ingleichen die
auf die Sportelsätze sich beziehenden Bestimmungen der Notariats-VWollziehungs-Ver-
ordnung vom 24. Mai 1826, namentlich die 99. 55, 47 bis 63, C9 zweiter Saß, 72
letzter Saß, 74—79, 91, 92, 95 find hiemit aufgehoben.
An deren Stelle treten bis zur definitiven Verabschiedung über das
Notariatswesen, und längstens bis zum Ablauf der Etatsperiode von
1833 bis 1856, die in dem gegenwärtigen probisorischen Gesehe bestimmten Sporteln
und Gebühren, welche nach den in dem angehängten Notariats-Sporteltarif enthalte-
nen Säßen erhoben werden.
Art. 2.
Ansangstermin für die Erhebung der neuen Sporteln.
Die mit dem 1. Januar 1836 und von da an anfallenden Notariats-Geschäfte un-
terliegen den in dem gegenwärtigen Gesehe bestimmten Notariats-Sporteln. Die frü-
her angefallenen Geschäfte werden nach den bisherigen Bestimmungen behandelt.
Als Tag des Anfalls eines Geschäftes ist bei den Beibringens= Inventuren und
Ehe-Verträgen der Trauungstag, bei den Theilungen der Todestag, bei den Ganzt-
Inventaren und Vermögens-Untersuchungen der Tag des zu deren Vornahme ertheil-
ten bezirksgerichtlichen Auftrags anzunehmen; bei Vormundschafts= und Gant-Rech-
nungen entscheidet der Anfallstermin zur Rechnungsstellung auch für die Revision und
Abhör.
Art. 5.
Anwendung der Notariats-Sporteln bei sämtlichen Classen von Staats-Angehbrigen.
Zur Notariats-Sportel-Entrichtung sind in den eintretenden Fällen sämtliche Elas-
sen von Staars-Angehörigen verbunden. Insbesondere unterliegen auch diejenigen standes-
herrlichen und ritterschaftlichen Familien, deren staatsrechtliche Verhältnisse durch
Unsere Deklarationen festgestellt sind, für die ihre Mitglieder betreffenden Geschäfte der