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Inventar selbst zu errichten, die hierauf zu gruͤndende Eventual-Theilung aber dem
Waisengerichte zu uͤberlassen (Art. XXXI. Nr. 3 des Notariats--Edikts), die Sportel
fuͤnf Sechstheile der ordentlichen Sportel.
Wenn die foͤrmliche Inventur der Verlassenschaft unterbleibt (Art. XXXI. Nr. 4,
5. 6 des Notariats-Edikts), so belauft sich die Sportel bei öffentlicher Vornahme der
Theilung auf drei Viertheile, wenn solche aber privatim vorgegangen ist, auf
Ein Viertheil der ordentlichen Sportel.
Wenn bei dem Bestehen der allgemeinen Güter-Gemeinschaft keine Eventual-
Theilung statt findet (Art. XXXlII. des Notariats-Edikts), so ist keine Theilungs=
Sportel zu entrichten.
' Art. 15.
4) Von Real-Tbeilungen.
Wenn eine Real-Theilung den gesehlichen Bestimmungen gemäß ganz unterbleibt,
so findet vorbehältlich der Cognitions-Sportel (Art. 20 unten) ein Theilungs-Sportel=
Ansatz gar nicht statt.
Ist der Zustand der Verlassenschaft ohne vorgängige förmliche Inventur auf
andere Weise vollkommen in's Reine geseßt (Art. KXXIII. Nr. 2 des Notariats-Edikts),
so sind, wenn die Theilung öffentlich vorgenommen wird, drei Viertheile, wenn
aber dieselbe privatim errichtet wird, Ein Viertheil der ordentlichen Sportel zu
entrichten.
« Wird zu Errichtung einer Privat-Theilung Dispensation ertheilt (Art. XXXIII.
Nr. 3 des Notariats-Edikts), so tritt die gewöhnliche Dispensations-Sportel ein; be-
schränkt sich aber die Dispensation auf die Erlaubniß zur Privat-Aufnahme des In-
ventars, so sind fünf Sechstheile der ordentlichen Sportel anzusehen.
Art. 15.
Fortsetzung.
Bei Real-Theilungen ist das noch in Nubnießung des leßtverstorbenen Ehegatken
gestandene Vermögen der Kinder (vergl. Verordnung vom 21. Mai 1825, K. 36,
Reg. Bl. S. 557) zu der Aktiv-Verlassenschaft, deren Betrag bei der Berechnung der
Sporteln zu Grunde zu legen ist, zu schlagen, nicht aber das von den Kindern vor-
empfangene, zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen, so weit dasselbe in Natur
nicht wirklich eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird.