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2. Der Regierung des Reckar-Kreises.
Verbot der franzbfischen Druckschriff: „Paroles d’'un croyant par F. de la Mennaiis, duatrieme
Cdilion, Paris, Tugene Renduel, 1834.“
Da der Criminal. Senat des K. Gerichtshofs für den RNeckarkreis durch Veschl.ß
vom 21. v. M. die französische Druckschrift:
„Paroles d'un eroyant par F. de la Mennais, quatrième édition, Paris,
Eugeène Renduel, 1854,“
wovon bereirs eine zu Strasburg bei G. L. Schuler 1834 erschienene Uebersetzung
unter dem 24. Juli 1834 (Reg. Bl. S. 465) verboten worden ist, den Bestimmungen
des Preßfreiheitsgeseces §. 6 u. 7 widerstreitend gefunden, die von der Stadtdirebtion
Stuttgart verfügte vorläufige Beschlagnahme dieser Schrift für gerechtfertigt, und den
Absaß im Königreiche für verboten erklärt hat; so wird dieß hiemit unter Beziehung
auf den K. 26 des Preffreiheits-Gesetzes vom 30. Januar 1817, wornach von nun an
der Verkauf eines jeden Exremplars in das In= und Ausland zum erstenmal mit
50 Reichsthalern und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird, zur öffentli-
chen Kenntniß gebracht.
Ludwigsburg den 7. März 1835. Bühler.
A
3. Des katholischen Kirchenraths.
aDen Stand des Iuterkalarsonds der katholischen Kirchenstellen des Kdnigreichs am 31. März 1833
betreffend.
In dem Regierungsblatt vom Jahre 1821, S. 818, wurde die Entstehungsweise,
die Natur und die Verwaltungsform des Interkalarfonds der katholischen Kirchenstellen
des Königreichs bekannt gemacht.
Nachdem die neueste Rechnung 182; geprüft und gutgeheißen worden ist, so wer-
den unter Beziehung auf die nächsoorgehende Bekanntmachung im Regierungsblatt
vom Jahre 1833, S. 253, die Ergebnisse jener Rechnung und der Stand des Fonds
öffentlich dargelegt.
Zum Voraus ist zu bemerken, daß auch im besagten Jahre wieder den biernoch
verzeichneten zu gering begabten Kirchenstellen ibre Interkalargefälle von 182x über-
lassen wurden, ohne daß sie zum Interkalarfonds floßen.