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Senat der freien Stadt wird zur Erleichterung der Versendung von Waaren, und zur
schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den Zollstätten, die Reduktionen der
Maße und Gewichte, welche in den Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten
angenommen sind, zum Gebrauche sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt, als des
handeltreibenden Publikums amtlich bekannt machen lassen.
Es sollen auch schon jetzt die Gold= und Silber-Münzen der sämtlichen kontrahiren=
den Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei den Hebestellen der freien
Stadt Frankfurt, so wie bei allen Hebestellen des Gesammt-Vereins, und von allen
Zahlungs-Pflichtigen ohne Unterschied zur Berichtigung der tarifmäßigen gollgesälle
angenommen, und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über welche zwischen
den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Einigung stattgefunden hat,
in der freien Stadt Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden.
Art. 12.
Die Wasserzölle oder auch Weggeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der-
jenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions. Gebühren), sind von der Schiff-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder
besondere Staats-Verträge Anwendungen finden, ferner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
In leßterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Nebenfluß
des Rheins betriffr, die konrrahirenden Theile unverzüglich in Unterhandlung treten,
um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die Ein-, Aus= und Durchfuhr
der Erzeugnisse der sämtlichen Vereinslande auf den genannten Flässen in den Schiff-
fahrts Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz
befreit, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner Unter-
thanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem
Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu gute
kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Akte, noch andere
Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den prioativen
Anordnungen der betressenden Regierungen erhoben, doch sollen auch auf diesen Flässen