Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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wenn unter ihnen eine Einigung über die Sachverständigenwahl zu Stande kommt, ein- 
geräumt. 
8. 56. 
Welche Personen die Ablösungsbehörde in den in Betracht kommenden Fällen zu 
Sachverständigen ernennen will, muß ihrem pflichtmäßigen Ermessen überlassen bleiben. 
Als ausgeschlossen von der Ernennung zu Sachverständigen sind jedenfalls anzusehen 
1) Personen, welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, sodann 
2) jeder in eigener Sache, 
3) der Chegatte in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
4) diejenigen, welche mit den betheiligten Gemeinderechtsbesitzern oder dem Inhaber 
der zum Bezug der abzulösenden Leistungen berechtigten Kirchen= oder Schulstelle 
in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der 
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade ver- 
schwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, 
nicht mehr besteht, 
5) diejenigen, welche als Bevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als 
gesetzliche Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt sind oder gewesen sind. 
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu befürchten ist, 
dürfen nicht zu Sachverständigen berufen werden. 
Hinsichtlich der Zahl der aufzustellenden Sachverständigen und der Auswahl der 
letzteren ist, soweit angängig, auch auf thunlichste Kostenersparniß Rücksicht zu nehmen. 
Die Ablösungsbehörde hat darauf zu achten, daß die in Vorstehendem enthaltenen 
Grundsätze auch bei der Bestimmung der Sachverständigen durch die Parteien beachtet 
werden. 
8. 57. 
Von der von ihr verfügten Bestellung der Sachverständigen hat die Ablösungsbehörde 
die Parteien so zeitig zu benachrichtigen, daß dieselben etwaige Ablehnungsgründe noch 
vor Beginn der Thätigkeit der Sachverständigen geltend machen können. 
S. 58. 
Die eidliche Verpflichtung der Sachverständigen (Art. 36 Abs. 2) hat, und zwar 
auch in den Fällen des Art. 24, vor dem Beginn ihrer Thätigkeit durch das Oberamt,
	        
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