Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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a) Bestimmung der Plaͤtze, wohin die Effekten von nachstehenden 
Gebäuden bei einem Brand-Unglück zu retten sind. 
Vom neuen Schloß in den Redoutensaal und in die neben demselben befindliche 
Kaserne, und in sabsichum in den Prinzenbau, alte Kanzlei, altes Schloß und 
Waisenhaus. 
Vom alten Schloß oder der alten Kanzlei in den Redouten= Saal und in das 
Waisenhaus. 
Vom Schloßbau, aus den zwei vorderen Flägeln in das Waisenhaus, und aus 
den zwei hinteren in den Marstall und in den botanischen Garten; die K. Pferde 
aber, so wie die der Bewohner des Schloßbaues sind durch die hintere Thüre des 
Leibstalls, oder durch den Weg, der am Liibstall hin in die Neckarstraße führt, in die 
Maierei, oder durch den Schloß-Garten in den Marstall abzuführen, daher in einem 
solchen Falle das gesammte Stall-Personal in dem Leibstall, so wie die Kutscher oder 
Reitknechte der Bewohner in ihren Stallungen sich sogleich einzufinden, und die Pferde 
alsbald abzuführen haben. 
Vom Opernhaus auf die freien Mäßtze im Schloß-Garten. und in den Redouten-Saal. 
Vom Marttall die Esfekten auf den Orangerie-Plaß, und wenn die Orangerie 
nicht in dem Hause steht, in dasselbe, die Pferde und Wagen aber in die Maierei. 
Von der Hefwasch in das Naturalien-Magazin bei der Allee. 
Vom Hofkammerlichen Gebäude in der Friedrichsstraße in die Feldjäger-Kaserne. 
Von dem Wildpret-Magazin in die alte Kanzlei. 
Vom Fürstenhaus in den Marstall und das alte Schloß. 
Vomn Naturalien-Magazin in das Militä-Reithaus. 6 
Von der Maierei die Effekten in den Schloß-Garten, das Pieh aber in den Hof 
des Burk'schen Bades. 
Von dem Hof-Krankenhaus die Essekten in die Garnisons-Kirche, die Kranken 
in das Catharinen-Hospital. 
Vom Landhaus Rosenstein in das Officen-Gebäude, in das Palais nach Berg 
und nach Bellevue. 
Vom Palals in Berg rückwärts in den dußeren Schloß-Garten, und endlich 
Von Bellevue in den hinteren Theil des Gartens daselbst. 
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß wenn in der Nähe der genannten Ret- 
tungsplätze oder Gebäude zu gleicher Zeit Feuer ausbrechen sollte, oder wenn bei einem
	        
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