Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Ansuchen gemaͤß zum Referendär zweiter Elasse bestellt, auch für die erste Hälfte feines 
Dienstprobejahrs dem K. Gerichtshofe in Eßlingen zugetheilt worden isi; so wird sol- 
ches nachträglich zu den Bekanntmachungen vom 2. d. M. (Reg. Bl. S. 256) zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 18. Juli 1836. 
Für den Departements-Chef2# 
Pistorius. 
:8) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die Curatel-Bestellung für Geisteskranke, welche einer Staats-Irrenanstalt 
anvertrauft werden. 
Zur Sicherstellung der ökonomischen Verhältnisse der den Staats-Irrenanstalten 
anvertrauten Geisteskranken wird Nachstehendes vorgeschrieben: 
1) Aus Anlaß der Einbringung eines Geisteskranken in eine Staats-Irrenanstalt 
ist, sofern derselbe nicht bereits unter Curatel sich befindet, die Frage: ob 
Grund zur Bestellung einer solchen vorhanden sey? jedesmal durch die zustän- 
dige Pupillenbehörde in Erwägung zu ziehen. 
2) Dem mit der Einbringung des Kranken in die Staats-Frrenanstalt beschäftig- 
ten Bezirks-Polizeiamte liegt es ob, zu dieser Erwägung bei Personen, welche 
unter der Gerichtsbarkeit der Ortsbehörde stehen, durch Aussorderung des Ge- 
meinderaths, bei Exemten erster oder zweiter Elasse durch Rücksprache mit 
dem Oberamtsgerichte Einleitung zu treffen, und von dem Ergebniß die Anstalt- 
Behörde in Keuntniß zu setzen. 
Bei dieser Einleitung kann indeß von den nur fuͤr die Anstaltbehoͤrde be- 
stimmten ärztlichen Krankheits-Beschreibungen kein Gebrauch gemacht werden, 
sondern es ist die zum Erkenntnitz der Pupillenbehörde erforderte ärztliche 
Krankheits-Beurkundung besonders auczufertigen.
	        
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