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daher auch diejenigen, welche bloß fuͤr ein besonderes Fach befaͤhigt zu werden wünschen,
an die so eben angegebenen Zeitpunkte mit ihren Gesuchen zu halten.
Die Pruͤfung ist theils schriftlich, theils muͤndlich; letztere besteht namentlich auch
in Probe-Lektionen, welche die Candidaten vornehmlich zur Bewährung ihres Lehr-
geschickes in etlichen Pensen zu geben haben. Alle haben ihre Bekanntschaft mit
den Hauptsäten der Pädagogik und Didaktik in einer schriftlichen Ausarbei-
tung von Fragen aus dem Gebiete derselben zu beweisen.
Religions-Kenntnisse bilden für alle Candidaten, welche nicht als Theolo=
gen ein Prüfungszeugniß ihrer Kirchenbehörde beibringen, einen gemeinschafrtlichen
Prüfungsgegenstand, so jedoch, daß von den künftigen Elementarlehrern vorzüglich
Kenntniß der biblischen Geschichte, von den künftigen Reallehrern aber auch eine
tüchtige Bekauntschaft mit den Wahrheiten der christlichen Glaubens= und Sitten-
lehre erwartet wird.
Im Besondern aber werden
Z A. von den Candidaten für Elementar-Lehrstellen an Unterklassen
jedenfalls folgende Fächer gefordert:
1) deutsche Sprache: nach Formen= und Sahlehre in elementarlscher Behand-
lung; ein sprachrichtiger und geordneter Aufsaß; gute Handschrift;
2) lateinische Sprache: Bekanntschaft mit der Grammatik, mündliche Ueber-
setzung eines leichtern Abschnittes in's Deutsche, grammatisch richtige Ueber-
sezung eines leichten Thema in's Latein;
5) Mathematik, und zwar:
-a) die gemeine Arithmetik, wit gehbriger theoretischer Begründung und
binsichtlich der Methode in elemmentarischer Behandlung;
b) von der Geometrie: die Formenlehre und die Lehre von den Dreiecken,
Parallelogrammen und dem Kreisez ,
4) Geschichte: allgemeine Uebersicht, mit besonderer Kenntniß der hervor-
ragendsten historischen Personen;
5) Geographie: allgemeine Kenntniß der Hauptsätze der mathematischen und-
physischen, und des Wichtigsten aus der reinen und politischen Erdkunde;
640 Naturgeschichte: mindestens allgemeine Kenntniß der drei NRaturreiche,