Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  19.
Form  der  Meldungen  und  Eintragen  derselben  in  den  Militairpaß.

Die  An=  und  Abmeldungen  können  mündlich  oder  schriftlich  erfolgen,  müssen  aber  in  der  Regel  von

dem  zur  Meldung  Verpflichteten  selbst  erstattet  werden.  Bei  jeder  Meldung  ist  der  Militairpaß
vorzulegen.

.  Meldungen  durch  einen  Drlkten  sind  nur  in  den  Fällen  gestattet,  wo  es  sich  um  eine  Abmeldung

beim  Wohnortswechsel  oder  beim  Wohnungswechsel  innerhalb  einer  Stadt  oder  um  Ab=  und  Anmeldung
  bei  Reisen  handelt.

.  Anmeldungen  sind  womöglich  mündlich  zu  erstatten;  wer  sich  schristlich  anmeldet,  hat  bei  Uebersendung

  des  Militairpasses  anzugeben,  wo  er  früher  gewohnt  hat  und  für  welchen  Ort  er  sich  anmeldet,
ob  er  verheirathet  ist  und  Kinder  hat,  welchem  Stand  oder  Gewerbe  er  angehört.

4.  Gehen  die  Meldungen  durch  die  Post,  so  werden  sie  innerhalb  des  Staatsgebiets  portofrei  befördeit,

insofern  die  Schreiben  mit  der  Rubrik  „Militaria“  versehen  und  mit  dem  Amtssiegel  der  Ortsbehörde
  verschlossen  sind.  Schristliche  Meldungen,  welche  durch  die  Stadtpost  befördert  werden,
sind  vom  Meldenden  zu  frankiren,  da  die  Stadtpost  keine  Portofreiheit  gewährt.

Zum  Zeichen,  daß  eine  Meldung  erstattet  ist,  muß  dieselbe  vom  Bezirks-Feldwebel  in  den  Militairpaß

  eingeschrieben  werden.  Bei  jeder  Abmeldung  ist  im  Militairpaß  die  Veranlassung  zur  Abmeldung
  („zum  Wohnortswechsel  nach  N.“,  „zur  Reise“,  „auf  Wanderschaft“)  und  nach  Maßgabe  der
in  den  vorstehenden  Paragraphen  enthaltenen  Bestimmungen  die  Notiz  hinzuzufügen:  „bleibt  hier  in
Kontrole“  oder  „wird  überwiesen  nach  N.“".  Ebenso  muß,  wenn  Mannschaften,  welche  sich  zur
Reise  2c.  abmelden,  von  einer  Uebung  oder  von  einer  resp.  mehreren  Kontrol-Versammlungen  dispensirt
  werden,  dies  in  dem  Militairpaß  ausdrücklich  vermerkt  werden.  Jeder  Angabe  über  ersolgte
Meldung  in  dem  Militairpaß  ist  das  Datum  beizufügen.

8.  20.
Beurlaubung  in  überseeische  Länder.

.  Mannschaften  der  Reserve  und  Landwehr  von  vorwurfsfreier  mlitairdienstlicher  Führung  können  unter

friedlichen  Verhältnissen,  wenn  sie  beabsichtigen  nach  außereuropäischen  Ländern,  zu  denen  die  Küstenländer
  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  nicht  gerechnet  werden  sollen,  zu  gehen,  zunächst
auf  zwei  Jahre  unter  Dispensation  von  Uebungen,  jedoch  unter  der  Bedingung  der  Rückkehr  im
Falle  einer  Mobilmachung,  beurlaubt  werden.

Wenn  diese  Mannschaften  vor  Ablauf  des  zweijährigen  Urlaubs  durch  Konsulats-Atteste  nachweisen,

daß  sie  in  einem  der  vorerwähnten  außereuropäischen  Länder  sich  eine  feste  Stellung  als  Kaufleute,
Gewerbetreibende  2c.  erworben  haben,  so  kann  ihnen  ein  fünfjähriger  Urlaub  mit  Diepensation  von
den  Uebungen  und  von  der  Gestellung  im  Falle  einer  Mobilmachung  gewährt  werden.

4m.  Vor  Ablauf  der  fünf  Jahre  kann,  bei  erneuter  Vorlegung  von  Konsulats-Mtesten,  welche  den  ad  2.

aufgestellten  Bedingungen  entsprechen,  der  ihnen  ertheilte  Urlaub  bis  zur  Entlassung  aus  dem  Militair-Verhältniß
  verlängert  werden.
Alle  auf  die  vorstehenden  Bestimmungen  gestützten  Urlaubsgesuche  sind  an  das  heimathliche  Land-