Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gegenstand der Sportel. 
— 
Sportel-Vetrag. 
  
zu b) die Summe von 150 fl. 
nicht übersteigen. « 
Bei einer Absindungssumme von nur 100 fl. und weniger 
findet kein Sportelansatz statt. 
Gehr dem Abfertigungsvertrage eine Vermögens-Untersuchung 
voran, so ist 
zu a.) 
au b) 
zu berechnen. 
Absonderungsverträge wie Abfertigungsverträge. 
Beibringens-Inventare, (. Inventare. 
Curatel-Rechnungen, (. Vormundschafts-Rechnungen. 
Dispensation. Bei einer im einzelnen Falle ertheilten be- 
sondern Diepensation von der öffenrlichen Vornahme der den 
Gerichts= und Amts-Notaren, beziebungoweise den Bezirks- 
Gerichten, so wie den Pupillensenaten der höheren Gerichie 
zukommenden Inventur= und Theilungögeschäfte, besteht die 
Sportel durchgehends in einem Drittel des für die gleichartt- 
gen Geschäste festgesehten Sportel-Betrags. 
Eheverträge, (. (Beibringens-) Invenrare. 
Erb-Absertigungs-Vertráge, (. Abfsertigungs-Verträge 
Eventual-Theilungen, (. Theilungen. 
Gant-Inventare, (. Inventare. 
Gant-Rechnungen, für die Sportel-Casse 
hinsichtlich der sonstigen Gebühren, f. Vormundsthafes-Nech- 
nungen. 
Inventare: 
1) für die Anfertigung von Beibringens-Inventaren und den 
die Stelle derselben vertretenden Eheverträgen, so wie von 
—.— 
Procente.|.K. 
die Real-Theilunas", 
die Cventual-Thei- 
lungs-Sportel 
Nichts. 
  
  
 
	        
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