Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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6b) Verfuͤgung in Betreff einer Abaͤnderung des allgemeinen Sportcl-Tarife. 
Nachdein durch das Gesetz vom 22. Jull 1836, Art. 6 (Reg. Bl. S. 299) der 
in dem allgemeinen Sporteltarif von 1828 enthaltens Saß: 
„Dispensarlons-Ertheilungen in nicht namentlich ausgedrückten Fällen 11 fl. 50 kr.“ 
welcher bieher hauptsächlich noch bei Dispensationen von der Mittwochs= Hochzeit und 
vom Verbor der Abhaltung einer feierlichen Hochzeit am Montag angewendet wurde, 
aufgehoben worden ist; so finder zwar von der Bekanntmachung des gedachten Geseßzes 
an · ein Sporrelansat, in andern, als in den im Tarif ausgedrückten Diepensationsfällen, 
nicht mehr statt, in Absicht auf das Erforderniß der Dispensationen sselbst hat es je- 
och bei den bestehenden Gesetzen und Verordnungen sein Bewenden. 
Stuttgart den 15. August 1836. Schwab. Herdegen. 
:8) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfügung, betreffend die nach dem neuen Finanzgesetze eintretenden Wcist-Erleichterungen. 
„Zu Vollziehung der nach dem Finanzgesetz vom 22. Juli 1836, Art. 4 (Reg. Bl. 
S. 284) eintretenden Erleichterungen in der Accise-Abgabe, wodurch diese für die drei- 
sühnge Finanzperiode von 1836—59 auf 
)Markt, und Handelswaaren aukk#rbereinsländischer Kaufleute, 
b) Lotterirn, Theater, ausgestellte Seltenheiten, 
e) Schlachtvieb und Fleisch, in der Haͤlfte der blherigen oder dem vierten Theile 
der ursprünglichen Tarisst itze, 
M Veraͤußerungen bon Gütern, Grunsbefallen, etulgen NRenten und Rralgerechtig- 
keiten 
fei worden ist, wird hiemit Foltendes verfügt: 
I)) Wenn gleich die Aufhebung der Accise vom Wein, und Getränkeverkaus, 
so wie der Aceise vom Holzverkauf mir Einschluß der Floßholz-Aceife 
erst mit der Bekahmmachung des Gesetzes (Reg. Bl. vom 28. Jull 1836) in 
Wirksamkeir getreten ist; so sind doch die getberbsmäßigen Wein-, und Holz- 
bändler, infofern sie für vas volle Jahr vorh 1. Juli 1836 an zr Gewerbe- 
steuer belgezogen werden, schom in Beziehung auf die von ihnen nach diesem 
Jahrstermin vorgenommenen Verkäufe von der Accise frelzulassen.
	        
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