363
6b) Verfuͤgung in Betreff einer Abaͤnderung des allgemeinen Sportcl-Tarife.
Nachdein durch das Gesetz vom 22. Jull 1836, Art. 6 (Reg. Bl. S. 299) der
in dem allgemeinen Sporteltarif von 1828 enthaltens Saß:
„Dispensarlons-Ertheilungen in nicht namentlich ausgedrückten Fällen 11 fl. 50 kr.“
welcher bieher hauptsächlich noch bei Dispensationen von der Mittwochs= Hochzeit und
vom Verbor der Abhaltung einer feierlichen Hochzeit am Montag angewendet wurde,
aufgehoben worden ist; so finder zwar von der Bekanntmachung des gedachten Geseßzes
an · ein Sporrelansat, in andern, als in den im Tarif ausgedrückten Diepensationsfällen,
nicht mehr statt, in Absicht auf das Erforderniß der Dispensationen sselbst hat es je-
och bei den bestehenden Gesetzen und Verordnungen sein Bewenden.
Stuttgart den 15. August 1836. Schwab. Herdegen.
:8) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Verfügung, betreffend die nach dem neuen Finanzgesetze eintretenden Wcist-Erleichterungen.
„Zu Vollziehung der nach dem Finanzgesetz vom 22. Juli 1836, Art. 4 (Reg. Bl.
S. 284) eintretenden Erleichterungen in der Accise-Abgabe, wodurch diese für die drei-
sühnge Finanzperiode von 1836—59 auf
)Markt, und Handelswaaren aukk#rbereinsländischer Kaufleute,
b) Lotterirn, Theater, ausgestellte Seltenheiten,
e) Schlachtvieb und Fleisch, in der Haͤlfte der blherigen oder dem vierten Theile
der ursprünglichen Tarisst itze,
M Veraͤußerungen bon Gütern, Grunsbefallen, etulgen NRenten und Rralgerechtig-
keiten
fei worden ist, wird hiemit Foltendes verfügt:
I)) Wenn gleich die Aufhebung der Accise vom Wein, und Getränkeverkaus,
so wie der Aceise vom Holzverkauf mir Einschluß der Floßholz-Aceife
erst mit der Bekahmmachung des Gesetzes (Reg. Bl. vom 28. Jull 1836) in
Wirksamkeir getreten ist; so sind doch die getberbsmäßigen Wein-, und Holz-
bändler, infofern sie für vas volle Jahr vorh 1. Juli 1836 an zr Gewerbe-
steuer belgezogen werden, schom in Beziehung auf die von ihnen nach diesem
Jahrstermin vorgenommenen Verkäufe von der Accise frelzulassen.