Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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an Einzelne auf eine bestimmte Quantitaͤt beschraͤnkt waren, oder wonach in der Zeit 
des Feilhaltens auf Maͤrkten ein Vorrecht der Ingesessenen vor den Auswaͤrtigen 
stattfand, sind aufgehoben. 
Art. 61. 
Fortsetzung. 
Das Feiltragen der Waaren und das demselben gleich zu achtende Aufsuchen 
von Arbeitsbestellung unterliegt den fuͤr den Hausirhandel bestehenden Vorschriften 
(Art. 131 ff.) 
Nur den Meistern derjenigen Handwerke, deren der Landbewohner zu seinem 
Lebensunterhalt oder zu sonstigem täglichen Bedarf benöthigt ist, wird ausnahmsweise 
gestartet, auch ohne besondere Bestellung in denjenigen Orten, wo sich kein zünftiger 
Meister ihres Gewerbes findet oder die im Orte befindlichen Meister das Gewerbe 
nicht auf eine dem Ortsbedarf genügende Weise betreiben, mit Genehmigung der Onts- 
Obrigkeit ihre Waaren feil zu bieten oder zur Verfertigung derselben eingerichtele 
Werkstätten zu unterhalten. 
Art. 62. 
Erweiterung der Handelsbefugnisse der zünftigen Handwerker. 
Unter den Bestimmungen der nächst vorhergehenden Art. 60 und 61 ist jeder 
zünftige Handwerksmeister zum Handel nicht blof mit den eigenen, sondern auch mit 
fremden Fabrikaten seines Gewerbes berechtigt. 
C. Verlust des Meisterrecht. 
Art. 65. 
Freiwilliger Verzicht auf das Meisterrecht. 
Der zönftige Meister kann seinem Meisterrechte zu jeder Zeit entsagen. Als 
stillschweigende Entsagung kann die Nichrbezahlung der zur Zunstkasse schuldigen Ab- 
gaben, das mehrmalige Ausbleiben von den Zunftversammlungen oder die Verrichtuns 
von Gehuͤlfenarbeit bei einem andern Meister nicht betrachtet werden. 
Dem Meister, der dem Meisterrecht entsagt, bleiben die Rechte eines zuͤnftigen 
Gesellen vorbehalten. 
Die Wiederaufnahme in das Meisterrecht kann ihm nicht verweigert werden, so 
lange er zur Ausuͤbung desselben gesetzlich befaͤhigt ist. Jedoch ist er schuldig fuͤr
	        
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