Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

424 
a) die Berechtigung zum Hausirgewerbe im Allgemeinen von der betreffenden 
Regierungsbehoͤrde erlangt, und 
b) zu Ausuͤbung dieser Berechtigung in einer bestimmten Gemeinde die besondere 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erhalten habe. 
Art. 135. 
Bedingungen der Concesston zum Hausirhandel. 
Die Berechtigung zum Hausirhandel (Art. 154, lit. a) kann nur an Leute von 
gutem Prädikate, deren Heimathrecht keinem Zweifel unterliegt, verliehen werden. 
Vorzugsweise sind hiebei solche Personen zu berücksichtigen, welche 
1) in ihrem Wohnort einen zu ihrer Nahrung hinlänglichen Absat nicht finden 
können, und 
2) ihren Unterhalt auf anderem Wege zu erwerben nicht im Stande sind. 
Zum Haustirhandel mit einfachen oder zusammengesehten Arzneimitteln für Menschen 
und Thiere, mit Giften oder sogenannten Arcanis wird niemals eine Berechtigung 
ertheilt. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Ertheilung der Berechtigung 
zum Hausirhandel und die hiebei eintretenden Beschränkungen und Controlen sind 
Gegenstand der Verordnung. 
u Art. 136. 
Waaren-Niederlagen. 
Die Unterhaltung von Waaren-Niederlagen auferhalb des Wohnorts in Wirths“ 
oder Privathäusern ist dem Haustrer ohne besondere ortspolizeiliche Erlaubniß verboten- 
Art. 137. 
Ortspoligeiliche Erlaubniß. 
In jeder Gemeinde, wo der Hausirhändler von seiner Berechtigung Gebrauch 
machen will, hat er hiezu vor allen Dingen bei dem Ortsvorsteher die ortspolizeiliche 
Erlaubniß nachzusuchen, und sich über seine Berechtigung durch Vorlegung seines 
Patents auszuweisen. 
Der Ortsvorsteher hat diese Erlaubniß, sofern es entweder ohne Nachtheil der 
im Orte ansäßigen Gewerbsleute geschehen kann oder zum besonderen Vortheil der 
Gemeinde-Angehörigen gereicht, dem berechtigten Hausirhändler nicht zu verweigern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.