Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 144. 
Amtliches Verfahren. 
Ueber die geschehene Uebergabe, den Tag und die Stunde derselben wird dem 
Einreicher durch das Bezirksamt eine Bescheinigung ausgestellt, die Eingabe selbst aber 
nebst der beigefügten Beschreibung und deren Beilagen unter Anzeige des Zeitpunkts 
der Uebergabe an das Ministerium des Innern eingeschickt. 
Arrt. 145. 
Verweigerungsgründe. 
Ein dieser Vorschrift gemäß nachgesuchtes Patent wird ertheilt, wenn nicht 
1) die Bereitung, für welche dasselbe nachgesucht wird, oder die hiebei anzuwen“ 
denden Mittel sich als unvereinbar mit den bestehenden Gesetzen darstellen, oder 
2) für denselben Gegenstand früher schon ein Patent ausgefertigt, oder 
5) die angebliche Ersindung bekanntermaßen bereits im Inland in Anwendung 
gebracht ist. 
Art. 146. 
Dauer der Patentzeit. 
Die Zeit, für welche das Patent von der Regierung ertheilt wird, darf die Daver 
von zehn Jahren nicht übersteigen. Für einen längeren Zeitraum kann nur im Weg 
der Geseßgebung ein ausschließliches Privilegium verliehen werden. Die geschehene 
Patent-Ertheilung wird öffentlich bekannt gemacht. 
Art. 147. 
Geheimhaltung der mit dem Patentgesuch eingereichten Beschreibung. 
Die eingereichte Beschreibung des patentistrten Gegenstandes kann während der 
Patentdauer ohne Zustimmung des Patent-Inhabers 
1) bei entstandenem Streit über das Patent der Behöbrde, welche die Entscheidung 
zu geben hat, zum Behufe der leßteren auf Verlangen mitgetheilt, 
2) einem Dritten aber unter nachfolgenden Bedingungen zur Einsicht gegeben werden, 
#a) daß bei Ersindungs-Patenten das letzte Jahr der bewilligten Patentzeit be- 
reits angetreten, und bei Einführungs-Patenten die erste Hälste der Petenk- 
Zeit abgelaufen,
	        
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