Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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mehr als drei betraͤgt, alle, außerdem aber je die drei aͤltesten im Dienste dazu 
berufen. 
Art. 76. 
Bezirks-Aufsicht. 
Die Pfarrer und die Kirchenkonvente sind als Schulbehörden theils dem Bezirks- 
Polizeiamt, theils dem Bezirks-Schulaufseher, theils dem gemeinschaftlichen 
Bezirksamt in Schulsachen untergeordnet. 
Zum Bezirks-Schulauffeher wird von der Ober-Schulbehörde der Dekan oder 
einer der Geistlichen derjenigen christlichen Confession (Art. 48), welcher die ihm 
untergebenen Schullehrer angehdren, in widerruflicher Eigenschaft bestellt. Der Um- 
fang seines Bezirks wird von der Ober-Schulbehdrde bestimmt. 
Uebrigens bleiben die katholischen Dekane verpflichtet, bei Gelegenheit der ihnen 
obliegenden Kirchenvisitationen neben den gewöhnlichen Kirchenvisttations- Berichten 
einen die Religions= und Sittenlehre in den Volksschulen umfassenden Hauptbericht 
an die bischèfliche Behbrde zu erstatten. 
Art. 77. 
Kosten der Bezirksaussicht. 
Die Bezirks-Schulaufseher erhalten für die Vornahme der Schuloisttationen 
und für ihren allgemeinen Amtsaufwand aus der Staatskasse die gebührende Ent“ 
schädigung. 
Art. 78. 
Ober-Schulbehdrde. 
Die Ober-Schulbehörde ist für die evangelischen Schulen das evangelische Consisto- 
rium, und für die katholischen Schulen der katholische Kirchenrath, jedoch unbeschadet 
der bischöflichen Befugnisse hinsichtlich des Religions-Unterrichts in den katholischen Schuleu- 
Schluß-Bestimmung. 
Art. 79. « 
Alle fruͤheren Gesetze, Verordnungen und Observanzen, die mit den Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes. m Widerspruch stehen, sind aufgehsben.
	        
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