Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

Beilage. 
Vereins-Zoll-Tarif 
fuͤr 
die Jahre 1857, 1858 und 18359. 
Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar beiner Abgabe unterworfen sind. 
–— 
Ganz frei bleiben: 
1) Bäume zum Verpflanzen, und Reben; 
2) Bienenstöcke mit lebenden Vienen; 
5) Branntweinspüälig; 
40 Dünger, thierischer; deßgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte 
Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf 
besondere Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
5) Eier; 
6) Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsaße namentlich betroffen send, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, 
Schmirgel, Schwerspath (in krystallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon 
und Pfeifenerde, Tripel, Walkererde u. a.; 
7) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zoll- 
grenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn- oder Wirthschaftsgebäude inner- 
halb dieser Grenzen belegen sind; 
8) Fische, frische, und Krebse;
	        
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