Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

61 
8) Die Ausgleichungs Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu gute, 
wohin die Versendung erfolgt. 
Insofern sie nicht schon im Lande der Versendung für Rechnung des 
abgabeberechtigten Staates erhoben worden, wird die Erhebung im Gebiete 
des leßteren erfolgen. 
9) Es sollen in jedem der kontrahirenden Staaten solche Einrichtungen getroffen 
werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Vereinslande, aus 
welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung oder bei der gele- 
gensten Joll= oder Steuerbehörde entrichtet, oder ihre Entrichtung durch An- 
meldung sicher gestellt werden kann. 
10) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festgesetz 
seyn werden, bleibt der Verkehr mir Gegenständen, welche einer Ausgleichungs- 
Abgabe unterliegen, in der Art beschränkt, daßz dieselben, ohne Unterschied der 
transportirten Quantitären, in das Gebiet des abgabeberechtigten Staats nur 
unter Innehaltung besonders zu bestimmender Straßen und auf den schiffbaren 
Strômen eingeführt, und an den dort einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen 
angemeldet und resp. versteuert werden müssen. 
Art. 9. 
Hinsichtlich der Verbrauchs-Abgaben, welche im Bereiche der Vereinsländer von 
anderen, als den im Art. 8 bezeichneten Gegenständen, oder auch von diesen Gegen- 
ständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Ausgleichungs-Abgabe liegt, erhoben 
werden, wird im Verhältnisse der kontrahirenden Vereinsstaaten zu dem Herzogthum 
Nassau eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß 
das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vorwande höher belastet 
werden darf, als das inländische. 
Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlags-Abgaben und Octrois statt, 
welche für Rechnung einzelner Gemeinden erhoben werden, so weit dergleichen Abgaben 
nicht überhaupr nach der Bestimmung des Art. 8, Nro. 6 unzulässig sind. 
Art. 10. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.