Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

wird erhoben: 
XXXVII 
Zweiter Abschnitt. 
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie 
A. durch die Odermündungen oder auf der linken Oderseite westlich bis zum Rhein 
hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen Neu- 
Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beide ebengenannten 
Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehrt auf der Linie von Neu- 
Berun bis Schäcding am Thurm in das Vereinsgebiet eintreten und über die zuerst 
genannten Grenzen wieder ausgehen; oder 
4auf der linken Rheinseite landwärts eingehen, um auf der rechten Rheinseite, ohne 
Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Schusterinsel, Basel 
gegenüber, bis Freilassing in Bayern, beide Orte eingeschlossen) wieder auszugehen; 
deßgleichen, welche von der rechten Rheinseite (mit Ausschluß sowohl der unter Ab- 
schnitt I. gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von Freilassing bis Schu- 
sterinsel) eingehen, um mit Ueberschreirung des Rheins wieder auszugehen, 
  
  
  
Vom Preuß. Vom 
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.), entner: #. 
neuen Kleidern (18), Leder und Lederarbeiten (21), Wolle 12 Sor.. 
und wollenen Garnen und Waaren (aà1)0 1—1 40 
Dritter Abschnitt. » 
- Bom Preuß. Vom 
Bei der Durchfuhr von Waaren bloß dorch nachgenannte Lan= Gentner: oll-Centner: 
destheile, oder auf nachgenannten Straßen, nird die Durchgangs# Sor. n. . 
Abgabe dahin ermaͤßigt, daß als hoͤchster Durchfuhrzoll auch von 
den bei der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waa- 
ren nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche 
a) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen uod auf der- 
selben Rheinseite landwärts wieder ausgehen, oder welche 
auf dem Rheine, es sey zu Berg oder Thal, oder auf der 
Mosel in das Vereinsgebiet eintreten, und auf Staaßen 
auf der linken Rheinseite wieder ausgehen, und umgekehrt, 
welche auf Landwegen linbsseits Rheins eintreten, und auf 
  
  
  
  
 
	        
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