Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

XXXIX 
.— 
Athir. ¶Sor. fl. kr. 
  
Bom Vieb, und zwar: 
  
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, 
Küben und Rinderr — 3 
ton Säugefüllen, Schweinen und Schaafvieh — „ 1 
Anmertc. Die unter 1 c. und 2 . für den Transstverkehr der Häfen zu Frankfurt a. M., Höchst a. M., Mainz 
und Biebrich bestimmten Jollsätze fiuden auch Anwendung auf den Transit, welcher vermittelst der 
Häfen zu Hanau und Offenbach in den bezeichneten Nichtungen bewirkt wird. 
WVierter Abschnitt. 
Bei der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen 
Strecken durchschneiden, und fuͤr welche die oͤrtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤßi- 
gung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu ent- 
richtende Controlegebühr erfordern, werden die obersten Finanzbehörden der betheiligten 
Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
Vierte Abtheilung. 
Hinsichts der Schiffahrtsabgaben bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der 
eser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im 
lgemeinen bei den in der Wiener Congreß-Akte enthaltenen Bestimmungen, oder den, auf 
den Grund. derselben, über die Schiffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlos- 
senen Uebereinkünften. 
Fünfte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1) Das in dem Tarif neben dem Preußischen Gewicht in Anwendung gebrachte Zoll- 
Gewicht ist mit den in den Großherzogthümern Baden und Hessen allgemein 
eingeführten Gewichten übereinstimmend. Der Zoll-Centner ist in hundert Pfund 
getheilt, und es sind von diesen 
Zoll-Pfunden: 
955### — 1000 Preußische (Kurhessische) Pfund, 
1120 -— 1000 Bayerische Pfund, 
2000 1000 Rheinbaperische Kilogramm,
	        
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