Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

553 
Art. 16. 
Gegen das Erkenntniß der Kreisregierung steht jedem Theile der Rekurs an 
eine aus fünf Mitgliedern bestehende Central-Commission ossen, welche aus drei ein 
Richteramt bekleidenden Collegial-Mitgliedern des Departements der Justiz, und zwei 
aus den Departements des Innern und der Finanzen gebildet wird. Ein zweiter und 
letzter Rekurs findet an den Geheimen Rath, sedoch nur in dem Falle statt, wenn durch 
das Erkenntniß der Central-Commission die Entscheidung der ersten Insanz ganz oder 
theilweise abgeändert worden ist. In einem solchen Falle sind in dem Geheimen Rath 
die Vorstände des Königlichen Ober-Tribunals, oder bei ihrer Verhinderung die geset- 
lichen Stellvertreter derselben beizuziehen. Jedes rechtskräftige Erkenntniß ist fär beide 
Theile verbindlich. Nur im Fall einer Nichtigkeit ist ein weiteres Verfahren zuzulassen. 
Ueber den Kostenpunkt an sich finder kein Rekurs statt. 
Artt. 17. 
Die von der Eröffnung des Erkenntnisses an laufende Frist zur Uebergabe der 
Beschwerde-Ausführung ist für jede Instanz auf fünfundoierzig Tage bestimmt. Die 
Beschwerde muß der Behörde, welche das Erkenntniß eröffnet hat, eingereicht werden. 
Die Umgehung der leßtern, so wie die Versäumung der Rekursfrist, zieht den Verlust 
des Rekursrechts nach sich, worüber die Betheiligten bei Eröffnung des Bescheids 
qusdbrücklich zu belehren sind. 
Eine Wiedereinsehung in den vorigen Stand ist nur im Falle unberschuldeter 
Verhinderung zuläßig. 
Art. 18. 
Sowohl den Abgabeberechtigten, als den Abgabepflichtigen steht binnen einer 
Unerstrecklichen Frist von drei Jahren von Erscheinung des Gesehes an das Recht zu, 
in Absicht auf Leistungen, welche nach ihrer Meinung unter die Bestimmungen dieses 
Geseges fallen sollten, von den Bezirksämtern aber in die von Amtswegen gefertigten 
erzeichnisse nicht ausgenommen wurden, die Anwendbarkeit des Gesehes auf dieselben 
besondere auszuführen. Diese Ausführungen sind dem zuständigen Oberamte (Art. 14) 
Vrrseben. und auf gleiche Weise, wie die amtlichen Verzeichnisse, zur Erledigung 
ringen. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.