Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Art. 35. 
Bei Streitigkeiten, die sich über die Anwendung der Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesehes, insbesondere über die persönliche oder dingliche Eigenschaft einer 
abzulbsenden Frohn, über die Festsetzung ihres richtigen Maaßes, über die Bestimmung, 
ob sie zu den Frohnen, wobei es auf die Art und Weise ihrer Leistung ankommt, 
oder zu denen gehört, wobei es hierauf nicht ankommt, so wie über die Bemessung 
ungemessener Frohnen, ergeben, haben die Bezirks-Polizeiämter zuerst einen Versuch 
zur Sühne zu machen, und, wenn dieser mißlingt, den Betheiligten die Unterwerfung 
unter einen einzuholenden schiedsrichterlichen Spruch vorzuschlagen. 
Gehen dieselben auch auf diesen Vorschlag nicht ein, so fsind auf Verlangen der 
Frohnpflichtigen die streitig gebliebenen-Punkte durch das Bezirks-Polizeiamt mittrelst 
Berichts zu höherer Entscheidung vorzulegen. Dieselbe kommt in erster Instanz der 
Kreisregierung zu. « 
GegendaöErkenntnißberlktzternstehtjedemTheilderNekursaneineauö 
fuͤnf Mitgliedern bestehende Central-Commission offen, welche aus drei ein Richteramt 
bekleidenden Collegial-Mitgliedern des Departements der Justiz, und zwei aus den 
Departements des Innern und der Finanzen gebildet wird. Ein zweiter und lebter 
Rekurs findet an den Königlichen Geheimen Rath, jedoch nur in dem Falle statr, 
wenn durch das Erkenntniß der Central-Commission die Entscheidung der ersten Instanz 
ganz oder theilweise abgeändert worden ist. 
In einem folchen Fall sind in dem Geheimen Rath die Vorstände des Königlichen 
Ober-Tribunals, oder bei ihrer Verhinderung die geseßhlichen Stellvertreter derselben, 
beizuziehen. 
Jedes rechtskräftige Erkenntniß ist für beide Theile verbindlich. Nur im Fall 
einer Nichtigkeit ist ein weiteres Verfahren zugelassen. Ueber den Kostenpunkt an sich 
finder kein Rekurs statt. 
Art. 36. 
Die von der Eröffnung des Erkenmi#nisses an lausende Frick zur Uebergabe der 
Beschwerde-Ausführung ist für jede Instanz auf dreitig Tage bestimmt. 
Die Beschwerde muß der Behörde, welche das Etkenntniß eröffnet hat, eingereicht 
werden. Die Umgehung der letzteren, so wie die Verscumniß der Rekursfrist, zieht
	        
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