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?) Durch Schätung.
Art. 11.
In Ermanglung glaubwärdiger Rechnungs-Akten oder anderer zuverläßiger Werths-
Erhebungsmittel, so wie im Falle des Art. 9, ist, wenn die Parteien sich nicht ver-
gleichen, der Durchschnitt des jährlichen Rohertrags, während der im Art. 5 bestimm=
ten zwölf, beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre, unter Zugrundlegung der in den
oben angezogenen Geseßen (Art. 10) festgesetzten Naturalienpreise durch drei verpflich-
tete Schäßer zu bestimmen, welche auf ausdrückliches Verlangen einer Partei selbst
einen körperlichen Eid ablegen müssen. Zu dieser Schábtuungs-Commission ernennt der
Gutsherr den einen, das Cameralamt des Bezirks den andern, und, wenn nicht diese
beiden sich über die Wahl eines dritten Schäters vereinigen, das Bezirks-Polizefamt
den dritten Schätzer. Fallen die Schätungen dieser Sachverständigen verschieden aus,
so ist der Ertrag nach dem Durchschnitte der Schähungssummen in Berechnung zu
nehmen. «
Art. 12.
Erklaͤren die Betheiligten ausdruͤcklich ihre Zufriedenheit mit der Schaͤtzung, oder
machen sie nicht innerhalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen, von dem
Tage der Eröffnung des Schätungs-Ergebnisses an gerechnet, dem Bezirks-Polizeiamte
die Anzeige, daß sie mit der Schätung nicht zufrieden sepen, so wird diese rechts-
kräftig.
Die Betbeiligten sind hierüber bei Eröffnung des Ergebnisses der Schätung ge-
bbrig zu belehren.
. Art.13.
Auf die Anmeldung eines Betheiligten, daß er mit der Schaͤtzung nicht zufrieden
sey, finder eine neue Schähung statt. Zu diesem Zwecke hat das Bezirks-Polizeiamt
eine Verstärkung der Schätzungs-Commission in der Art einzuleiten, daß der Berech-
tigte und das Cameralamt je einen weitern Schäßer erwählen, worauf durch die-aus
fünf Mitgliedern bestehende Commission die neue Schäbung vorgenommen wird.
Ar. 14. .
Zu der Ernennung der Mitglieder der neuen Schätzungs-Commission hat das
Bezlrks-Polizeiamt eine Frist von dreitig Tagen den Betheiligten anzuberaumen.