Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

574. 
?) Durch Schätung. 
Art. 11. 
In Ermanglung glaubwärdiger Rechnungs-Akten oder anderer zuverläßiger Werths- 
Erhebungsmittel, so wie im Falle des Art. 9, ist, wenn die Parteien sich nicht ver- 
gleichen, der Durchschnitt des jährlichen Rohertrags, während der im Art. 5 bestimm= 
ten zwölf, beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre, unter Zugrundlegung der in den 
oben angezogenen Geseßen (Art. 10) festgesetzten Naturalienpreise durch drei verpflich- 
tete Schäßer zu bestimmen, welche auf ausdrückliches Verlangen einer Partei selbst 
einen körperlichen Eid ablegen müssen. Zu dieser Schábtuungs-Commission ernennt der 
Gutsherr den einen, das Cameralamt des Bezirks den andern, und, wenn nicht diese 
beiden sich über die Wahl eines dritten Schäters vereinigen, das Bezirks-Polizefamt 
den dritten Schätzer. Fallen die Schätungen dieser Sachverständigen verschieden aus, 
so ist der Ertrag nach dem Durchschnitte der Schähungssummen in Berechnung zu 
nehmen. « 
Art. 12. 
Erklaͤren die Betheiligten ausdruͤcklich ihre Zufriedenheit mit der Schaͤtzung, oder 
machen sie nicht innerhalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen, von dem 
Tage der Eröffnung des Schätungs-Ergebnisses an gerechnet, dem Bezirks-Polizeiamte 
die Anzeige, daß sie mit der Schätung nicht zufrieden sepen, so wird diese rechts- 
kräftig. 
Die Betbeiligten sind hierüber bei Eröffnung des Ergebnisses der Schätung ge- 
bbrig zu belehren. 
. Art.13. 
Auf die Anmeldung eines Betheiligten, daß er mit der Schaͤtzung nicht zufrieden 
sey, finder eine neue Schähung statt. Zu diesem Zwecke hat das Bezirks-Polizeiamt 
eine Verstärkung der Schätzungs-Commission in der Art einzuleiten, daß der Berech- 
tigte und das Cameralamt je einen weitern Schäßer erwählen, worauf durch die-aus 
fünf Mitgliedern bestehende Commission die neue Schäbung vorgenommen wird. 
Ar. 14. . 
Zu der Ernennung der Mitglieder der neuen Schätzungs-Commission hat das 
Bezlrks-Polizeiamt eine Frist von dreitig Tagen den Betheiligten anzuberaumen.
	        
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