Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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#) als Hauptpreise den Eigenthümern der drei besten Mutterstutten 
mit Fohlen 
20, 16, 12 Württembergzische Fäufguldenstücke in Gold; 
b) als Nachpreise den Eigenthümern von sechs Mutterstutten mit 
Fohlen, welche in der Preiswürdigkeit den unter a) gedachten Thieren 
am nächsten stehen, 
je 38 Württembergische Fünfgultenstücke in Gold. 
2) Es werden nur solche Stutten Württembergischer Pferdezüchter zur Bewer- 
bung zugelassen, welche der Eigenthümer entweder selbst erzogen, oder am 
Tage des landwirthschaftlichen Festes wenigstens schon zwei Jahre im Besiß hat. 
5) Die Hauptpreise werden nur für Stutten im Alter von fünf bis acht 
Jahren einschließlich bewilligt. 
4) Ein Hauptpreis (von 20, 16 und 12 Goldstücken) kann für dieselbe Stutte 
nur einmal erworben werden, auch kann ein Pferdezüchter, der mit mehreren 
Stutten um Preise sich bewirbt, in einem Jahre nur einen Hauptpreis 
erhalten. Hingegen kann mit einer Stutte, für welche ein Hauptpreis zuer- 
kannt worden ist, in jedem der der Erlangung des Hauptpreises nachfolgenden 
drei Jahre um einen Nachpreis sich beworben werden. 
5) Den Eigenthümern von Stutten, welche die Vewerbung um einen der vor- 
stehenden Preise beabsichtigen, wird angerathen, bei Gelegenheit der jährlichen 
Beschálregulirung ihre trächtigen Pserde dem K. Land-Oberstallmeisteramt 
vorzuzeigen, welches den Eigenthümern von Stutten geringerer Gattung von 
der Preise-Mitbewerbung abrathen, die zu solcher Bewerbung geeigneten Thiere 
aber unter Zuziehung des betreffenden Oberbeamten und eines geprüften 
Thierarztes verzeichnen und zur Kenntniß des Ministerium des Innern bringen 
wird, damit sofort die verzeichneten Eigenthümer seiner Zeit zum Erscheinen 
bei dem Feste mit ihren Thieren aufgerusen werden können. 
6) Die auf diesen Aufruf bei dem Feste mit Mmtterstutten samt Fohlen eintref- 
senden Pferdebesißer erhalten, wenn sie keine Preise bekommen, einen Reise- 
Kostenersaß von 560 kr. für jede Stunde der Emfernung ihres Wohnorts von
	        
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