Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Da Säg= und Lehmühlen nach K. 32 der Instruktion von 1834 nur als Kunden- 
werke ohne Ruͤcksicht auf den Handel katastrirt worden sind, so ist den Saͤg- und 
Lohmuͤllern, welche mit Schnittwaaren odor Lohe handeln, nunmehr auch wegen dieses 
Bandels ein Gewerbesteuet-Ansaß zu machen. 
G(. 5. 
Bei den neu einzuschätenden, so wie bei den bereits eingeschätzten Gewerbetreiben= 
ben ist sowohl das Gewerbs-Capital, als der Arbeitsverdienst zu berücksichtigen (Instruk= 
tion von 1834, K. 25). 
Auch wird bei demselben nach der Groͤße des Gewerbs-Capitals (von 200 fl. oder 
weniger, Instryktion von 1835, &. 7 und 22) zwischen Kaufleuten und Kleinhändlern 
unterschieden. 
K. 6. 
Zu dem Gewerbs-Capital (Instrukrion von. 1834, §. 25) gehört der Werth der 
dem Handel gewidmeten Vorräthe, der erförderlichen Gerärhschaften, und bei dem 
Weinhandel insbesondere auch der Fässer, der für den Handelsbetrieb bestimmte Geld- 
vorrath, und die Handelsausstaͤnde, insoweit sie noch nicht in verzinsliche Capitalien 
verwandelt sind. 
Die auf. dem Gewerbe etwa haftrunden Schulden werden von dem Gewerbs-Capi- 
tale nicht abgezogen. 
K. 7. 
Fuͤr die Besteuerung des Arbeitsverdlenstes gelten die in ber Instruktion von 1834, 
K. 25 lit. B aa uiid bb, fesigesetzten Normen. 
K. 8. 
Bei der Einschäßung verjenigen Wein= und Holzhändler, welche nach K. 5 den 
Kleinbändlern beizuzählen assnd., ist die der Instruktion von 1834 unter lt. G Nr. 2, 
und bei der Einschätzung der nach der eben erwähnten Abscheidung, zu den Kaufleuten 
Wgehörigen Wein= und Holzbändier die der gedochten Jostruktion unter lt. Hl angehängte 
Classentafel mit dem dafelbst. bezeichneten Steueransätzen in Anwendung zu bringen. 
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