Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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b) jaͤhrliche Zulagen an 13 Geistliche 1,020 fl. 10 kr. 
e) Beitraͤge zu Ruhegehalten an 6 
Geistliche ... 617 fl. 58 kr. 
5,541 fl. 25 kr. 
Summe der Ausgabe 
— 6,728 fl. 35 kr. 
Rest an der Einnahme 
—: 9)57 fl. 16 kr., die dem Grundstock heimfallen. 
Stuttgart den 10. Februar 1857. 
Mohl. 
5. Des katholischen Kirchenraths. 
#a) Verfägung, den Anfangstermin des Diensteinkommens der neu angestellten oder beförderten oder 
sonst versetzten katholischen Geistlichen betreffend. 
Im Einverständniß mit dem bischöflichen Ordinariate wird in Bezichung auf 
den Anfangstermin des Diensteinkommens der neu angestellten und der beförderten 
oder sonst versetzten katholischen Geistlichen für die Zukunft Folgendes verfügr: 
1) Neu angestellte Geistliche treten erst von dem Tage des wirklichen Dienst- 
Antricts an in den Genuß des Pfründeinkommens. 
2) Befdrderte oder sonst versetzte Geistliche, und zwar ohne Unterschied, ob sie 
in demselben Orte bleiben oder nicht, werden in das Einkommen der neuen 
Stelle nicht vor dem wirklichen Antritr derselben eingeseht; die in diesem 
Falle befindlichen Geistlichen haben das Einkommen ihrer früheren Stelle 
bis zu ihrem Abgange von derselben mir Einschluß der auf den Umzug zu 
verwendenden Tage zu beziehen. Ist am Tage des Abgangs des bieherigen 
Pfründners bereits ein Verweser der erledigten Kirchenstelle aufgestellt, so 
erhaͤlt derselbe von diesem Tage an die Verwesereigebühr aus den Inrerkalax= 
Gefaͤllen dieser Kirchenstelle.
	        
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