Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Mittwoch  den  4&.  Oktober  d.  J.  und  an  den  darauf  folgenden  Tagen
von  dem  katholischen  Kirchenrath  vorgenommen  werden.
Hiebei  haben  zu  erscheinen:

1)  alle  Schulmeister,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstprüfung  angestellt  sind.

und  eine  Befdrderung  nachsuchen  wollen;

2)  die  Lehrgehülfen,  welche  zur  ersten  Anstellung  befähigt  zu  werden  wünschen.

Zu  der  Prüfung  im  Monat  April  d.  J.  haben  sich  auch  diejenigen  Schulmeister
zu  melden,  welche  die  ganze  Bildung  der  Schul-Incipienten  durch  den  vierjährigen
Lehrkurs  zu  übernehmen  gedenken.

Dle  Eingaben  müssen  für  die  erste  Prüfung  bis  zum  26.  März,  für  die  zweite
bis  zum  4.  Septemler  d.  J.  bei  der  Ober-Schulbehörde  dahier  einkommen.

Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurüchgewlesen
  werden,  haben  sich  beziehungsweise  am  26.  April  und  5.  Oktober  d.  J.
Morgens  7  Uhr  in  der  Canzlei  des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Hinsichtlich  der  Abfassung  der  Eingaben  wird  auf  die  in  den  dießfallsigen  Bekanntmachungen
  vom  5.  Februar  1822  und  10.  Februar  1855  (Reg.  Bl.  von  1822
und  von  1835)  beigefügten  Bemerkungen  mit  der  Erinnerung  verwiesen,  daß  die
Dlenst-Candidaten  sich  zugleich  mittelst  oberamtlich  beglaubigter  Zeugnisse  über  den
Besitz  eines  Gemeindebürger=  oder  Beisihrechts  auszuweisen  haben.

Stuttgart  den  25.  Februar  1857.
Soden.

4)  Bekanntmachung,  die  Anmeldung  derjenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katbolischen  Schullehrer=Stande
  widmen  wollcn,  betreffend.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen

wollen,  haben  sich  spätestens  bis  zum
15.  April  d.  J.

bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

Dieselben  werden  hiebei  auf  die  Vorschriften  vom  12.  März  1825,  K#.  —0
(Reg.  Bl.  S.  168),  und  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Bl.  S.  82)  mit  dem  Anfügen
hingewiesen,  daß  alle  Angaben  mit  bestimmten  Zeugnissen  zu  belegen  sind,  und  dag