Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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b) Bekanntmachung, betreffend eine veränderte Eintheilung der Notariats-Bezirke in dem Oberamt 
Neresheim. 
In Folge höchsten Dekrets Seiner Königlichen Majestät vom 15. Ok- 
tober 1836 sind zu Vollziehung der beschlossenen Maßregel, wonach in dem Oberamt 
Rereosheim, außer dem Gerichts-Notariate, statt des seitherigen Amts-Notariats erster 
Elasse Bopfingen künftig nur ein kleines Amts-Notariat zweiter Elasse mit dem 
Sitze in Kirchheim bestehen soll, von dem Bezirke des Amts-Notariats Bopfingen 
die Orte: 
Bopfingen, Flochberg, Oberdorf und Röttingen 
dem Gerichts-Notariate Neresheim zugetheilt worden; wogegen aus den übrigen 
Orten: 
Aufhausen, Baldern, Goldburghausen, Kerkingen, Kirchheim und Trochtelfingen 
das Amts-Notariat Kirchheim gebildet worden ist. 
Stuttgart den 18. April 1857. Schwab. 
2. Des Gerichtshofs für den Donankreis. 
Bekanntmachung, betreffend die Aufforderung der Notariats-Candidaten des Donaukreises zu der bevor- 
stehenden Nofarlatsprüfung. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 22. Mai 1837 (Reg.Blatt 
S. 338) werden diejenigen Rotariats-Candidaten, welche zu der nächsten, von dem 
K. Gerichtshof für den Donankreis vorzunehmenden Notariatsprüfung zugelassen zu 
werden wünschen und ihren gesehlichen Wohnort in diesem Kreise haben, hiemir 
aufgeforderr, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter An- 
gabe ihres Aufenthaltöorts bis zum 25. Mai d. J. hier um so gewisser einzureichen, 
als im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist der Nachtheil des Ausschlusses von 
der nächstbevorstehenden Prüfung für die Säumigen unfehlbar eintreten würde. 
Ulm den 12. April 1837. Reinhardt. 
B) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a)WVerfügung, detreffend das Verhältniß der Kunsifärber zur Firberzunft. 
Zur Beseirigung der über das Verhältniß der Kunstfärber zu der Färberzunfr 
neuerlich entstandenen Zweifel wird in Erwägung:
	        
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