Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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aufgestellt werden, welche alle Handarbeiten, je nach Umstaͤnden unter Beigebung 
der erforderlichen Huͤlfsarbeiter, zu besorgen haben. 
K. 7. 
Die Fahrbahn und die Kandeln der Etterstraßen dürfen von den angrenzenden 
Häuser= oder Gartenbesißern nicht mit Dung, Holz oder anderen Gegenständen be- 
legt, und überhaupt darf der freie Gebrauch der Straße von ihnen nie gehemmt 
werden. 
K. 8. 
Gebäude, Mauern, Zäune und andere ähnliche Werke dürfen, wie außerhalb 
Etters, eben so auch innerhalb Etters nur mit Erlaubniß des Bezirbs-Polizeiamts an 
den Staatsstraßen errichtet werden. 
Auch zur Erneuerung der an einer Etter-Staatsstraße stehenden Bauwerke wird 
die Erlaubnis des Bezirbs-Polizciamts erfordert, es sey nun, daß die Ernenerung 
auf Einmal ausgeführt werden will, oder daß, wie es gerade bei unregelmäßig situir- 
ten Gebäuden am ehesten vorkommt, ihre allmähliche Ausführung beabsichtigt wird. 
Vor Ertheilung einer solchen Erlaubniß hat der Bezirks-Polizeibeamte jedesmal 
mit dem Straßenbau-Inspebtor Rücksprache zu nehmen, und in Fällen, wo er sich 
mit der Ansicht des Lebteren nicht vereinigen kann, die Sache der Kreisregierung 
zur Entscheidung vorzulegen. 
g. 9. 
Die Festsebung der Vaulinien in neu angelegten oder zu verlängernden alten 
Etter-Staatsstraßen unterliegt dem Erbenntniß und der Genehmigung der Kreisregierung. 
· 510. 
Bei den vierteljährigen Visitationen hat der Straßenbau-Inspektor dem Zu- 
stande der Etter-Staatsstraßen besondere Aufmerbsambeit zu widmen, und zu der 
Besichtigung derselben jedesmal den Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter bei- 
zuziehen. 
Die hiebei zur Entdeckung kommenden Versäumnisse und Gebrechen hat der 
Straßenbau-Inspektor dem Ortsvorsteher zu eröffnen, welcher sie aufzuzeichnen und 
seine Aufzeichnung durch den Inspektor beurkunden zu lassen hat.
	        
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