Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

23 
Gips; Salzabgang; 
Hornschabsel; Salzlauge; 
Palk; Salzwasser; 
Leien oder Schiefersteine; Schweineborsten (Abgang von) zu Sal- 
Leimleder (nasses); miakfabriken; 
Lohkäse (Lohkuchen); Schwerspath (unverpackt); 
Mörtel von Dachziegeln und Vacksteinen; Seifenfluß; 
Muschelschalen (gemalene); Steinernes Geschirr; 
Ochsenblut; Töpferwaaren (gemeine); 
Reifstangen von Weiden; Torf, Torfbohlen; 
Rol: für Tüncher; Tuffsteine (gemalene und ungemalene); 
Saͤgemehl; Vitriolsteine. 
3) Von Bau- und Nutzholz wird der Rheinzoll nach kubischem Maaße erhoben, 
und zwar vom Kubibmeter oder 52 1####8 Preußische Kubikfuß: 
) Für Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birn-, Apfel= und Kornelholz: 
a#a) abwärts, so viel wie von vier Gentnern nach den Säten unter llo#. 
bb) aufwärts, so viel wie von zwei und einem halben Centner nach den 
Saͤtzen unter IIb. 
b) Für Fichten-, Tannen-, Lerchen-, Buchen-, Pappeln-, Erlen= und 
anderes weiche und harzige Holz: 
abwärts, so viel wie von zwei Centnern nach den Säten unter Ua- 
s) aufwärts, so viel wie von einem und einem Viertel Centner nach 
den Säßen unter IIb. 
4) Folgende Artikel, als: 
Bausteine (gebrochene), Sandsteine von Vutter (frische); 
abgebrochenen Gebéuden, rohe unge= Dünger aller Art, als: ausgelaugte Asche, 
brannte Kalksteine; Abfälle von Fabriken, Stallmist, Gips, 
Besen; Mergel 2c.z