Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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(oorbehaͤltlich der bei einigen Oberämtern # auf weitere Erlaͤuterung ausgesetzten 
Rektifikation) .. ..«. 9199 fl. 28 kr. 
wodurch das ganze brc vom 1. Juli- 1856 an 
sich erhoͤht auf . .. 355870,881 fl. 5 kr. 
Von umzulegenden 8300,000 fl1. Gewerbe-Steuer kommen 
daher auf 100 fl. Cataster-Ansas .. soflsokklhl 
wornach dieselbe nunmehr definitiv auf die Oberamtsbezirke vermoͤge der Veilage, 
mit Angabe des Mehr= oder Minderbetrags, gegen die provisorische Umlage vom 
26. Juli 1856, ausgetheilt worden ist. Dieses Mehr oder Weniger wird nun in der 
Jahres-Abrechnung der Staatshauptkasse den Amtöpflegen beziehungsweise auf= und 
abgerechnet werden. 
Da die Unteraustheilung der Gewerbesteuer von 1856—57 zugleich mit den 
übrigen Jahressteuern nach der provisorischen Hauptumlage längst vollzogen seyn 
wird, so ist die Jahressteuer der Wein= und Holzhändler von 18536—37 nun beson- 
ders nachzuholen. 
Die K. Oberämter haben daher dafür Sorge zu tragen, daß, wo es noch nicht 
geschehen, die Steuer der Wein= und Holzhändler auf die betreffenden Orte und 
Contribuenten nach den Einschähbungs-Ergebnissen ungesäumt umgelegt, zu den Orts- 
Steuerkassen eingezogen, und von diesen an die Amtspflege abgeliefert werde. Was 
die von den einzelnen Orten für die Amtspflege noch zum Einzug kommende Steuer 
der Wein= und Holzhändler mehr oder weniger beträgt, als das, worauf die Ober- 
amtopflegen mit der Staatshauptkasse von 1856—37 nachträglich abzurechnen haben, 
das ist bei der neuen Umlage der Gewerbesteuer für 1857—38 auf die einzelnen 
Orte dadurch auszugleichen, daß an der von dem Oberamt im Ganzen umzulegenden 
Summe der Ueberschuß abgezogen oder der Minderbetrag zugelegt wird. 
Uebrigens sind die Orts-Steuerrollen nach den Einschäßungs-Akten zu ergänzen 
und die darin gemachten Abänderungen oder Bemerkungen gehbrig zu berücksichtigen. 
Stuttgart den 5. Juli 1357. Süsbind. 
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 7. Juli 1837 
Herdegen.
	        
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