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K. 5.
Schriftsätze an die Kreisregierung.
Die Bezirkspolizeistelle ist nicht ermächtigt, den Betheiligten, die sich bei dem
Versuche zur Sühne nicht verständigt haben, und über deren Streitigkeiten die Kreis-
Regierung entscheiden soll, Fristen zu Einreichung von Schriftsähßen zu bewilligen.
Doch hat sie solche Ausführungen, wenn sie vor der Berichtserstattung an die
Kreisregierung einkommen, den Abten anzuschließen.
C. 6.
Berichtserstattung.
Ist das Polizeiamt durch seine Stellung in den Stand gesetzt, über eine Streit-
sache Aufschlüsse zu geben, die der entscheidenden Behörde von Interesse seyn können,
so sind dieselben in seinem Berichte nicht mit Stillschweigen zu übergehen.
K. 7.
Erbôffnung der Erkenntnisse.
Mit der Eröôffnung von Erbenntnissen, gegen welche ein Rekurs statthaft ist,
hat das Bezirkspolizeiamt die Hinweisung auf die (in den Geseßzen nicht durchaus
gleichlautend vorgezeichneten) Rekursfristen und Formen in derjenigen Genauigkeit,
welche zur gehdrigen Belehrung der verschiedenen Elassen von Betheiligten erfordert wird,
zu verbinden, und Nachweis, daß und wie dieses geschehen, zu den Akten zu bringen.
Auf gleiche Weise sind bei der Mittheilung von Schäßer-Ernennungen und von
Beschlüssen der Schätzungs-Commissionen die Betheiligten jedesmal über die für die
Vorbringung von Einsprachen zuläßigen Fristen zu belehren.
Formulare für Eröffnung und Belehrung werden den Bezirksämtern von der
K. Central-Commission in Ablbsungssachen mitgetheilt werden.
K. 8.
Akten-Einsichr.
Wollen die Betheiligten vor Ausführung ihrer Beschwerden und zum Zwecke
dieser Ausführung von Aktenstäcken Einsicht nehmen, die dem vorigen Richter bei
der Entscheidung vorgelegen, so hat ihnen das Polizelamt diese Einsicht zu eröffnen.
Die Behörde, welche entschieden hat, ist deßwegen gehalten, stets mit ihren Er-
kenntnissen die einschlagenden Akten an die Polizeistelle zurückgehen zu lassen.