Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Frohn vorbehalten worden, so steht es demjenigen, zu dessen Gunsten ein solcher 
Vorbehalt gemacht ist, frei, zu verlangen, daß der Ablöfung statt des Dienstgeldes 
die Naturalfrohn zu Grund gelegt werde; wobei, wenn zur Bestimmung des Maßes 
und Jahrsbetrags der lehteren eine Durchschnitts-Berechnung erforderlich ist, die dem 
Eintritte des Dienstgeldes vorangegangenen Natural-Leistungen in die Berechnung 
kommen. 
Jedoch ist das Zurückgreifen zur Naturalfrohn in dem Fall ausgeschlossen, wenn 
das seit mindestens dreißig Jahren entrichtete Dienstgeld gegen den nußbaren 
Betrag der Naturalfrohn als eine Ausübung der Berechtigung in geringerem, als 
dem bestimmten Maße (Art. 6 des Geseßes) sich darstellt. 
K51. 
Ermittlung des Geldwerthes der Naturalfrohn (Art. 41. 35). 
Wenn die Leistung der Natural-Frohnpflichtigen nicht bloß nach den der Arbeit 
zu widmenden Tagen oder Stunden, oder nach der Zahl der Fuhren fesigeseßt, son- 
dern die durch dieselbe zu erledigende Aufgabe dem Gegenstande nach bestimmt, also 
z. B. den Handfröhnern das Aufmachen eines nach dem Umfange der Ertragefläche 
oder nach Klafterzahl sich bemessenden Quantums Holz, den Fuhrfröhnern die Beifuhr 
des Frucht= oder Zehent-Ertrags von einem bestimmten Feldbezirbe oder eines gewissen 
Quantums von Holz, Wein, Vrettern 2c. zur Plicht gemacht ist; so wird Behufs 
der Ermittlung des Geldwerthes der Naturalfrohn der Aufwand erhoben, welchen 
die Erledigung des betreffenden Geschäfres im Wege der Verdingung nach den übli- 
chen Arbeits= und Fuhrldhnen, so wie nach etwa vorkommenden Verakkordirungen 
solcher Geschäfte in dem betreffenden Orte erfordert, zu welchem Ende über den 
Stand der Arbeits= und Akkordspreise, wenn die Betheiligten hierüber sich nicht 
einverstehen, durch Vernehmung theils des Gemeinderaths, theils sonstiger unbethei- 
ligter Personen oder benachbarter Gemeinderäthe so viel möglich bestimmte Nachweise 
beizubringen sind. 
Sodann ist zu erwägen, ob bei der betreffenden Leistung ein größerer oder ge- 
ringerer ökonomischer Nutzen durch einen bei der Verrichtung derselben angewendeten 
größeren oder geringeren Grad von Fleiß, Sorgfalt und Geschicklichkeit bedingt ist,
	        
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