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Das Polizeiamt hat sich deßhalb die §9. 56 —60, 63 dieser Instruktion gleich-
maͤßig fuͤr das hier zu beobachtende Verfahren mit der alleinigen Einschraͤnkung
zur Richtschnur zu nehmen, daß es zu den bereits von den beiden Betheiligten
rechtskraͤftig gewaͤhlten Schaͤtzern den dritten erst dann ernennt, wenn sich jene binnen
einer ihnen zu dem Ende anzuberaumenden kurzen Frist uͤber die Wahl desselben
nicht vereinigen konnten.
. 91.
Belehrung der Schätzer und Bestellung ihres Obmanns.
Der Bezirkspolizeistelle liegt ob, die Schäßer von der ihnen zugewiesenen Auf-
gabe nach Inhalt des Art. 11 des Gesehes schrifelich zu unterrichten.
Dabei sind dieselben darüber zu verständigen,
-a) daß sie den Gesamtbetrag der Gefälle, welche dem Berechtigten während der
zwölf, beziehungsweise fünfundzwanzig Jahre (§#. 79, 80) im Durchschnirt
jährlich von Personal= oder Lobal-Leibeigenen zu entrichten gewesen, wenn
auch nicht wirklich entrichtet worden sind, deßgleichen den Jahrsbetrag
der Gegenleistungen im Wege der Schätung zu ermitteln, sofort aber die
Berechnung der Leistungen und Gegenleistungen zu Geld vorzunehmen, und
b) daß sie bei Ermittlung des Jahrswerths von Naturalfrohnen und häus-
lichen Diensten die im Art. 11 des Gesetes vom 28. Oktober 1856 gemach-
ten Unterscheidungen nicht unbeachtet zu lassen haben.
Weitere Fingerzeige, die das Polizeiamt nach seiner Kenntniß aller
Verhältnisse der Vollziehung des Auftrags förderlich crachten mochte, sind
vorstehender Belehrung anzureihen.
K. 22.
Die im F. ö1 zu lit. 4) und §. 62 dieser Instruktion ertheilten Vorschriften hin-
sichtlich der Bestellung eines Obmanns der Schäßer-Commission und der Anleitung
der letztern sind gleichmäßig hieher zu beziehen.
C. 95.
Wenn das Polizeiamt bei dem Ergebnisse der Werthsermittlung Anstände fin-
det, hat sich dasselbe an die Vorschrift des F. 6/ zu halten, sonst aber mit der Ver-
kändung nach Maßgabe des F. 65 voranzugehen.