Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

Bei  jeder  Meisterrechts-Prüfung  müssen  theils  Fragen  zur  Beantwortung,  theils
Arbeiten  zur  Ausführung  aufgegeben  werden.  Durch  die  Fragen,  die  zur  mündlichen
oder  schriftlichen  Beantwortung  vorgelegt  werden,  hat  sich  die  Prüfungs-Commission
zu  überzeugen,  ob  der  Geprüfte  die  für  einen  Meister  erforderlichen  Kenntnisse  von
den  bei  seinem  Gewerbe  vorkommenden  Materialien  und  rohen  Stoffen,  namentlich
von  ihrer  Natur,  den  Kennzeichen  ihrer  Güte,  ihrer  Behandlungs=  und  Venützungs=Weise,
  ferner  von  den  in  dem  Gewerbe  gebruchlichen  Werkzeugen  nach  ihrer  Besiimmung,
  ihrer  Behandlung  und  Anwendung,  endlich  von  dem  sonstigen  Verfahren
bei  den  Arbeiten  seines  Gewerbes  besitze.

Zu  schriftlichen  Aufgaben  eignen  sich  besonders  die  bei  einzelnen  Gewerben  vorkommenden
  Verechnungen,  Voranschläge,  Zeichnungen  und  ähnliche  Ausarbeitungen.

Zu  den  Arbeits-Aufgaben,  durch  welche  neben  der  Kenntniß  des  Gewerbes  zugleich
  das  Handgeschick  geprüft  werden  soll,  sind  einzelne  schwierigere  Verrichtungen
des  Gewerbes  zu  wählen,  die  in  der  Regel  unter  den  Augen  der  Prüfungs-Commission
  zur  Ausführung  zu  bringen  sind.  Nur  ausnahmsweise  kann,  wenn  und  fo  weit
es  die  Gründlichkeit  der  Prüfung  erheischt,  ein  völlig  ausgcarbeitetes  Fabrikat  des.
Gewerbes,  oder  das  Modell  eines  solchen,  zur  Aufgabe  gemacht  werden.  Den  Modellen
  ist  da,  wo  sie  zum  Zwecke  der  Prüfung  hinreichen,  und  eine  bostbare  oder
längere  Zeit  erfordernde  Ausarbeitung  zu  ersehen  vermögen,  immer  der  Vorzug  zu
geben.  Jedenfalls  aber  sind  zur  Ausarbeitung  nur  solche  Gegenstände  zu  wählen,
welche  zur  Zeit  der  Prüfung  in  Gebrauch  und  Sitte  sind,  und  sonach  leicht  verwerthet
  werden  können,  auch  höchstens  eine  Arbeitszeit  von  acht  Tagen  und  einen
Materials-Aufwand  von  15  fl.  erfordern,  es  wäre  denn,  daß  der  zu  Prüfende  selbst
zu  einer  kostbareren  Ausarbeitung  sich  freiwillig  erböte.

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Bei  der  Nachsuchung  eines  beschränbten  Meisterrechts  (J.48)  hat  sich  die

Prüfungs-Commission  in  ihren  Aufgaben  streng  an  die  Gegenstände  der  nachgesuchten
beschränbten  Arbeitsbefugniß  zu  halten.