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6) Nur unter Bezlehung auf diese Bekunnmachung und mit den Worten der-
selben ist das Einrücken von Ausbietungen eines ärztlichen Geheimmittels
zum feilen Kaufe in die öffentlichen BVlätter gestattet.
Der Gebrauchszettel, der mit dem Mittel ausgegeben wird, ist streng
nach der bei der Erlaubnißertheilung dafür zu gebenden Vorschrift einzu-
richten.
7) Die Polizeibehdrden haben darüber zu wachen, daß vorstehende Vestimmungen
eingehalten werden, und gegen diejenigen, welche denselben zuwiderhandeln,
mit der gebührenden Strafe und mit Wegnahme der betreffenden Waaren
nachdrücklich vorzuschreiten.
Die Kreis-Medizinalräthe aber haben bei den Medizinal-Visitationen diesem
Gegenstande besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Sollte sich in Folge gemachter Erfahrungen herausstellen, daß die Erlaubniß,
die zum Verkaufe eines ärztlichen Geheimmittels ertheilt worden ist, einer Revision
bedürfe, so werden die Behdrden bem Ministerium von Amtswegen Anlaß hiezu geben.
Stuttgart den 31. Oktober 1837. Schlaper.
2. Der Regierung des Schwarzwaldkreises.
Bekanntmachung, das Ergebniß der niedern Dienstprüfung im Departement des Innern betreffend.
Bei der vom 16. bis 19. d. M. von der Regierung des Schwarzwaldkreises
vorgenommenen niederen Dienstprüfung im Departement des Innern sind nachstehende
Candidaten zur Uebernahme der in §.7 der K. Verordnung vom 10. Februar d. J.
bezeichneten Stellen dieses Departements für befähigt erklärt worden:
1) August Ferdinand Hirsching, von Lehrensteinsfeld, Oberamts Weinsberg;
2) Matthäus Kleih, von Münsingen;
5) Wolfgang Maurer, von Unterdigisheim, Oberamts Balingen;
4) Carl Christian Friedrich Meeh, von Neuenbörg;.
5) Gustad Christian Vollmar, von Tübingen;
6) Carl Friedrich Weegmann, von Burgstall, Oberamts Marbach.
Reutlingen den 19. Oktober 1857. Rummel.